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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Teuerungs-Entlastungspaket Teil III

Eine Reihe von Leistungen werden an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst.

  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
  • Inkrafttreten: teilweise am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, teilweise am 1. Oktober 2022, teilweise am 1. November 2022, teilweise am 1. Jänner 2023.

Ziele

  • Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
  • Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
  • Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
  • Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
  • Väteranreiz zur Kinderbetreuung
  • Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden

Inhalt

  • Valorisierung des Umschulungsgeldes
  • Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld mit dem Anpassungsfaktor
  • Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
  • Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld mit dem Anpassungsfaktor
  • Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
  • Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
  • Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
  • Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.

Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:

Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.

Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 31. Oktober 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz