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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Allgemeines zum freiwilligen sozialen Engagement

Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

  • freiwillig Leistungen für andere
  • in einem organisatorischen Rahmen
  • unentgeltlich
  • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
  • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
  • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

Interessierte können

absolvieren.

Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

Juristische Personen privaten Rechts, die

  • nicht gewinnorientiert sind,
  • ihren Sitz im Inland haben und
  • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

Hinweis

Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes Freiwilliges Sozialjahr, ein Freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist u.a., dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

Tipp

Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres, Freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMSGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSGPK (→ BMSGPK) bzw. beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 12. Juli 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz