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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Beschwerde bei den Verwaltungsgerichten

Je nachdem, ob gegen einen Bescheid, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder gegen eine Verletzung der Entscheidungspflicht vorgegangen werden soll, kann eine der folgenden Beschwerden erhoben werden:

Hinweis

Grundsätzlich sind alle Beschwerden (bis auf die Maßnahmenbeschwerde) bei der belangten Behörde und nicht direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen. Bei der Bescheidbeschwerde steht es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (sogenannte "Beschwerdevorentscheidung"); sie kann aber auch die Beschwerde unter Anschluss der Akten dem Verwaltungsgericht vorlegen. Die Partei kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird ("Vorlageantrag").

Inhalt einer Beschwerde

Die Beschwerde an ein Verwaltungsgericht muss einen bestimmten Inhalt aufweisen. Sie hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes (Bescheid, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt),
  • die Bezeichnung der belangten Behörde (bzw. bei der Maßnahmenbeschwerde welches Organ die Maßnahme gesetzt hat),
  • die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, (bzw. wenn eine Verletzung in Rechten nicht in Betracht kommt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung), 
  • das Begehren und 
  • Angaben, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.

Bei Säumnisbeschwerden ist ausschließlich die Behörde anzugeben, deren Entscheidung begehrt wurde und glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde (grundsätzlich 6 Monate) abgelaufen ist.

Hinweis

Auch im Verwaltungsstrafverfahren bestehen Beschwerdemöglichkeiten. Nähere Informationen zur Beschwerde im "Verwaltungsstrafverfahren" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Bescheidbeschwerde

Gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit eine Bescheidbeschwerde erhoben werden.

Berechtigt zur Beschwerde ist, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. In bestimmten Angelegenheiten ist der jeweils zuständige Bundesminister beschwerdeberechtigt (Amtsbeschwerde).

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 4 Wochen. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Maßnahmenbeschwerde

Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit eine Maßnahmenbeschwerde erhoben werden.

Berechtigt zur Beschwerde ist, wer in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 6 Wochen ab Kenntnisnahme von der Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt bzw. ab dem Wegfall einer allfälligen Behinderung an der Beschwerdeerhebung, in Angelegenheiten der Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Frist ein Monat. 

Säumnisbeschwerde

Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann eine Säumnisbeschwerde erhoben werden.

Berechtigt zur Beschwerde ist, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zu Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Die Säumnisbeschwerde kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.

Rechtsquellen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz