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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Auslandsadoption

Eine im Ausland erfolgte Adoption wird in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.

Die Anerkennung der Auslandsadoption ist unter anderem zu verweigern, wenn:

  • Sie dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung offensichtlich widerspricht
  • Das Anhörungsrecht einer Partei nicht gewahrt wurde, es sei denn, sie ist mit der Adoption offenkundig einverstanden
  • Die ausländische Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre

Das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption für Österreich ist am 1. September 1999 in Kraft getreten. Dem Übereinkommen gehört bereits eine Reihe europäischer, südamerikanischer und asiatischer Staaten an. Die zuständigen österreichischen zentralen Behörden sind die jeweiligen Landesregierungen, die von Adoptivwerberinnen/Adoptivwerbern bei einer geplanten Auslandsadoption unbedingt kontaktiert werden müssen.

Bei der Adoption eines ausländischen Kindes gibt es je nach Herkunftsland unterschiedliche Bedingungen.

Es gibt beispielsweise Herkunftsländer, die die Kinder

  • nur zu ihren neuen Eltern ausreisen lassen, wenn die Adoption im Heimatland des Kindes durchgeführt wird oder
  • mit einem speziellen Übergabebeschluss ausreisen lassen, wenn die Adoption im Aufnahmeland vollzogen wird.

Die Adoption im Herkunftsland setzt manchmal voraus, dass sich die Adoptivwerberinnen/die Adoptivwerber eine Zeit lang in diesem Land aufhalten müssen, bis das Verfahren der Adoption dort abgeschlossen werden kann.

Achtung

Aufgrund der unterschiedlichen zu erfüllenden Bedingungen können bei einer Auslandsadoption erhebliche Kosten (für Reisen, Aufenthalt, Übersetzungen von Dokumenten etc.) entstehen!

Tipp

Da sich die Bedingungen der Herkunftsländer für die Adoption häufig ändern, ist es sinnvoll, genauere Informationen zu einem bestimmten Land von den Adoptionsvermittlungsstellen anerkannter privater Träger oder bei den jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeträgern, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, einzuholen.

Aufenthaltsrecht des Adoptivkindes

Informationen zum Aufenthaltsrecht erhalten Sie bei der Bezirkshauptmannschaft Ihres Hauptwohnsitzes.

Staatsbürgerschaft des Adoptivkindes

Die Staatsbürgerschaft des Adoptivkindes wird durch die Adoption nicht berührt. Ein minderjähriges, ausländisches Kind, das von einer österreichischen Staatsbürgerin/einem österreichischen Staatsbürger adoptiert wird, hat jedoch einen Rechtsanspruch, dass ihm die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.  

Genauere Informationen über die im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelten Möglichkeiten des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft erhalten Sie bei der Staatsbürgerschaftsabteilung des Amtes der Landesregierung Ihres Hauptwohnsitzes.

Rechtsgrundlagen

Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Übereinkommen über den Schutz von Kindern – internationale Adoption)

Letzte Aktualisierung: 23. Februar 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Inneres
  • Bundesministerium für Justiz