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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Gewählte Verteidigung

Beschuldigte oder Angeklagte können jederzeit (auch in den Fällen der notwendigen Verteidigung) einen oder mehrere Verteidiger mit ihrer Verteidigung betrauen und diese Verteidigung auch jederzeit auf eine andere Person übertragen, d.h. den Verteidiger wechseln (Wahlverteidigung).

Als Verteidiger sind u.a. alle österreichischen Rechtsanwälte zugelassen. Ein Verzeichnis der Verteidiger führt die Rechtsanwaltskammer des jeweiligen Bundeslandes.

Wer im Strafverfahren einen Verteidiger bestellt, hat in der Regel auch die für diese Vertretung anfallenden Kosten zu tragen.

Wird ein Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren nach Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage eingestellt, leistet der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung. Der Beitrag umfasst die von dem Angeklagten geleisteten Barauslagen und einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers.

Dieser Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers wird im Einzelfall festgesetzt und darf folgende Beträge nicht übersteigen:

  • im Verfahren vor den Geschworenengerichten: 10.000 Euro
  • im Verfahren vor den Schöffengerichten: 5.000 Euro
  • im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts: 3.000 Euro
  • im Verfahren vor dem Einzelrichter eines Bezirksgerichts: 1.000 Euro

Diese Beträge liegen im Normalfall unter den Kosten eines Verteidigers. Auch ein Freispruch kann daher finanzielle Belastungen mit sich bringen.

Weiterführende Links

Rechtsanwaltskammern der Bundesländer (RAK)

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 26. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion