Reisepassbeantragung im Gemeindeamt
Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.
Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.
Mitzubringen:
- alter Reisepass
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
- Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.
Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!
Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.
Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.
Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.
Kosten:
- Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
- Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
- Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
- Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
- Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro
Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.
Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.
Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html
Rasenmähzeiten in Oberösterreich
Gemeinden mit Anfangsbuchstaben A
Hinweis
Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Gemeinde | Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben | Art der Tätigkeit | Zeiten |
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Adlwang | keine Vorgaben |
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Afiesl | keine Vorgaben |
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Aichkirchen | keine Vorgaben |
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Alberndorf in der Riedmark | Empfehlung | Rasenmähen und ähnliche Arbeiten | zu unterlassen:
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Alkoven | Empfehlung | Rasenmähen | zu unterlassen:
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Allerheiligen im Mühlkreis | Empfehlung | Rasenmähen | zu unterlassen:
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Allhaming | Empfehlung | Rasenmähen | zu unterlassen:
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Altenberg bei Linz | Verordnung | Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, insbesondere Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher), Motorsensen, Kreissägen und Trennschleifern gilt nicht für:
| verboten:
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Altheim | Verordnung | Rasenmähen | verboten:
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Altmünster | Verordnung | alle motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräte mit Verbrennungs- bzw. Elektromotoren (z.B. Benzinrasenmäher, Motorkettensägen) gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes und für Arbeiten im Zuge der land- und forstwirtschaftlichen Produktion | verboten:
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Ampflwang im Hausruckwald | Verordnung |
| verboten:
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Andorf | keine Vorgaben |
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Andrichsfurt | keine Vorgaben |
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Ansfelden | keine Vorgaben | ||
Arnreit | keine Vorgaben |
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Aspach | keine Vorgaben |
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Asten | Verordnung | Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten wie Rasenmähern mit Verbrennungsmotor, Elektrorasenmähern, Rasentrimmer, Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibe (Flex) oder dgl., Fräs- und Hobelmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Laubsauger, Hochdruckreinigungsgeräte im Freien gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes | verboten:
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Attersee am Attersee | Empfehlung | lärmerregende Arbeiten wie z.B. Rasenmähen, Holzschneiden, Schleifen usw. | zu unterlassen:
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Attnang-Puchheim | Verordnung | Betrieb von Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) sowie Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten zusätzlich: Betrieb von Modellflugkörpern mit Verbrennungsmotoren, Modellbooten, sonstigen Modellfahrzeugen und Poketbikes | verboten:
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Atzesberg | keine Vorgaben |
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Auberg | keine Vorgaben |
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Auerbach | Empfehlung | lärmerregende Gartenarbeiten | zu unterlassen:
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Aurach am Hongar | Empfehlung | Rasenmähen | zu unterlassen:
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Aurolzmünster | keine Vorgaben |
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Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion