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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Kosten einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung

Das gerichtliche Verfahren ist kostenlos. Nur das Honorar für das Sachverständigengutachten muss von der zu vertretenden Person bezahlt werden. Die Kosten dafür belaufen sich in der Regel auf 400 bis 700 Euro. Ist das Einkommen der Person sehr gering oder wird das Verfahren eingestellt, so übernimmt der Staat die Kosten.

Ist die gerichtliche Erwachsenenvertreterin/der gerichtliche Erwachsenenvertreter auch mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der vertretenen Person betraut, muss die Vertreterin/der Vertreter dem Gericht eine Antrittsrechnung legen. Danach muss sie/er laufende Rechnungen legen und nach Beendigung der Tätigkeit eine Schlussrechnung. All diese Rechnungslegungen heißen Pflegschaftsrechnung. Für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung und für andere gerichtliche Genehmigungen, die finanzielle Angelegenheiten betreffen, muss eine gerichtliche Gebühr von mindestens 92 Euro entrichtet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Gebührenbefreiung möglich.

Der Erwachsenenvertreterin/dem Erwachsenenvertreter steht grundsätzlich ein Aufwandsersatz zu. Fallen ihr/ihm bei der Vertretung Kosten an, so muss sie/er einen Antrag bei Gericht auf Bestimmung des Aufwandersatzes stellen.

Außerdem gebührt der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin/dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter eine Entschädigung. Die Höhe wird nach gesetzlichen Kriterien vom Gericht festgesetzt. Grundsätzlich beträgt sie 5 Prozent der Nettoeinkünfte der zu vertretenden Person. Übersteigt das Vermögen der zu vertretenden Person 15.000 Euro, so erhöht sich dieser Betrag um 2 Prozent jenes Betrages, der über 15.000 Euro liegt. Das Gericht kann die Entschädigung im Einzelfall auch mindern (z.B. weil sie besonders gering war) oder erhöhen (z.B. weil sie besonders umfangreich war).

Notarinnen/Notaren bzw. Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten steht für die rechtliche Vertretung der vertretenen Person in bestimmten Fällen zusätzlich ein angemessenes Entgelt zu, wenn dafür sonst eine Dritte/ein Dritter entgeltlich beauftragt hätte werden müssen. 

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz