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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Allgemeines zur Schenkung/Vermögensübertragung zu Lebzeiten

Die Erbfolge kann durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden vorweggenommen werden. Die vorsorgende Vermögensübertragung wird oft gewählt, um das Vermögen im Familienbesitz zu erhalten, Erbstreitigkeiten zu vermeiden oder um Steuer zu sparen.

Meist werden Liegenschaften, also Häuser, Grundstücke, Eigentumswohnungen zu Lebzeiten auf den Geschenknehmer übertragen. Es lassen sich auch alle anderen Vermögenswerte verschenken (z.B. Annuitäten, Fahrzeuge, Sparbücher oder Bargeld).

Es ist dringend zu empfehlen, als Geschenkgeber im Vertrag Gegenleistungenbzw.Sicherheiten zu vereinbaren.

Beispiel

Wenn bei Übergabe eines Hauses oder einer Wohnung der Geschenkgeber noch im Haus oder in der Wohnung wohnt, kann er sich als Gegenleistung die Dienstbarkeit eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsrechts in Form eines Gebrauchsrechts zurückbehalten.

Meist wird vereinbart, dass der Wohnungsberechtigte lediglich die Betriebskosten und die verbrauchsabhängigen Kosten (z.B. Strom, Gas und Telefon) zu tragen hat. Den Erhaltungsaufwand hat bereits der Übernehmer zu tragen (z.B. eine fällige Dachreparatur).

Seit dem 1. August 2008 fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr an. Bei Erbschaften oder bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen) von Grundstücken ist weiterhin die Grunderwerbsteuer zu entrichten. Es besteht ab diesem Zeitpunkt jedoch eine Anzeigepflicht bei Schenkungen.

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer