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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Befreiung von Parkgebühren

Menschen mit Behinderungen, die einen Ausweis nach § 29b StVO besitzen und ein Fahrzeug selbst lenken, dürfen in Kurzparkzonen zeitlich unbeschränkt parken. Auf jeden Fall ist das Auto dementsprechend zu kennzeichnen (Ausweis hinter der Windschutzscheibe). Dasselbe gilt auch, wenn die Inhaberin/der Inhaber des Ausweises nur als Beifahrerin/Beifahrer mitfährt. Allerdings darf in diesem Fall nur solange geparkt werden, wie die Ausweisinhaberin/der Ausweisinhaber "befördert" wird – z.B. also, bis er von einem Arztbesuch wieder zurückkommt.

In der Regel sind Inhaberinnen/Inhaber des Ausweises, die selbst ein Fahrzeug lenken, von Parkgebühren befreit. Ebenso auch in ihrer Mobilität dauerhaft eingeschränkte Menschen, die von einer anderen Person gefahren werden. Allerdings ist das nicht automatisch in ganz Österreich der Fall. Es gelten in jedem Fall bundesländerspezifische Regelungen, weil Parkgebühren nicht auf der Straßenverkehrsordnung, sondern auf landesrechtlichen Regelungen beruhen. Um die Rechtslage in Ihrem Bundesland zu erfahren, kontaktieren Sie bitte das zuständige Amt der Landesregierung. Dessen Kontaktdaten können über die oesterreich-Behördensuche (Auswahl des Behördentyps "Landesregierung") abgerufen werden.

Rechtsgrundlagen

§ 29bStraßenverkehrsordnung (StVO)

Letzte Aktualisierung: 24. März 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz