Reisepassbeantragung im Gemeindeamt
Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.
Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.
Mitzubringen:
- alter Reisepass
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
- Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.
Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!
Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.
Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.
Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.
Kosten:
- Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
- Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
- Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
- Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
- Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro
Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.
Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.
Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html
Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
- Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B.Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B.Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationen zur Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" für Absolventinnen/Absolventen einer höheren Bundeslehranstalt (→ BML)
Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
Zum Formular
Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft