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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Elektroautos und E-Mobilität – Förderungen und weiterführende Links

Um den Verkehr effizienter und umweltfreundlicher zu gestalten, hat das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Zusammenarbeit mit Automobil- und Zweiradimporteuren die E-Mobilitätsoffensive als wichtigen Beitrag für klimafreundliche Mobilität in Österreich gestartet.

Förderungen beim Kauf von Privatfahrzeugen

Informationen zu den aktuellen Förderangeboten der E-Mobilitätsoffensive für Private finden sich auf der Website der Abwicklungsstelle unter E-Mobilität für Private 2024 (→ KPC).

E-Mobilitätsförderungen für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine

Informationen zu den aktuellen Förderangeboten der E-Mobilitätsoffensive für Betriebe finden sich auf der Website der Abwicklungsstelle unter E-Mobilitätsförderungen 2024 (→ KPC).

"ePrämie" für eingespartes CO2

Halterinnen/Halter eines Elektrofahrzeuges (Begünstigte nach der Kraftstoffverordnung) können den für ihr Fahrzeug genutzten Strom einmal pro Jahr per Vertrag an ein bestimmtes Unternehmen (Antragsberechtigte nach der KVO) übertragen. Dafür erhalten die Begünstigten von den Antragsberechtigten eine finanzielle Abgeltung. Diese Unternehmen sammeln Strommengen von privaten Elektrofahrzeugbesitzerinnen/Elektrofahrzeugbesitzern und reichen die gesammelten Strommengen beim Umweltbundesamt zur Anerkennung ein. Derzeit gibt es bereits einige Unternehmen am österreichischen Markt, die Halterinnen/Haltern von Elektrofahrzeugen Prämien für die Überlassung ihrer Strommengen anbieten. Wie hoch diese Zahlungen sind, hängt von der Kalkulation der Unternehmen ab. Weder das BMK noch das Umweltbundesamt haben bei der Kalkulation der Zahlungen, die am Markt angeboten werden, eine Rolle. Diese können daher auch keine Unterstützung bei der Auswahl dieser Unternehmen geben. Diese Unternehmen nennen die entgeltliche Überlassung häufig z.B. "ePrämie", "E-Quote" oder "THG-Quote". 

Wer als Begünstigte/Begünstigter Stromengen für ihr/sein Elektrofahrzeug an einem nicht öffentlichen Ladepunkt, wie z.B. zu Hause lädt, kann diese (gemäß den Vorgaben) eindeutig und nachvollziehbar gemessenen Strommengen übertragen; wenn das nicht der Fall ist, kann eine pauschalierte Strommenge geltend gemacht werden. Die Pauschale beträgt 1.500 kWh pro Jahr für elektrisch betriebene mehrspurige Fahrzeuge, unabhängig von der Fahrzeugklasse. Es gibt keine spezifischen Anforderungen oder unterschiedlichen Pauschalbeträge für zweispurige Fahrzeuge. Weitere Informationen finden sich unter E-Fahrzeug Besitzer:in (→ Umweltbundesamt) und in den FAQs zum Kraftstoffverordnung 2012 (→ BMK

Online-Ratgeber und -Rechner

Online-Ratgeber E-Mobilität (→ WKO)

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 15. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie