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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Vermittlerabfrage

Allgemeine Informationen

Die Vermittlerabfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) (Abfrage WPV und VGV) gibt Auskunft darüber, ob eine natürliche bzw. juristische Person als "Wertpapiervermittler" (WPV) oder als "Vertraglich gebundener Vermittler" (VGV) tätig ist.

Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.

Link zum Service

Vermittlerabfrage (→ FMA)

Funktionsweise

Die Vermittlerabfrage bietet die Möglichkeit, nach Vor- und Nachnamen der Vermittlerinnen/Vermittler sowie nach Firmennamen und Firmenbuchnummer zu suchen.

Der Nachname des WPV/VGV muss in das entsprechende Suchfeld exakt eingegeben werden, beim Vornamen genügt der Namensbeginn. Bei der Suche nach Firmennamen ist die Eingabe der ersten zwei Anfangsbuchstaben ausreichend.

Um die Abfrage anschließend zu starten, muss die Schaltfläche "Abfrage ausführen" angeklickt werden.

Anlageberatung

Was passiert bei einer Anlageberatung?

Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.

Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.

Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.

Wer darf Anlageberatung anbieten?

Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.

Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)

Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.

WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.

Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:

 Vertraglich gebundener Vermittler (VGV)Wertpapiervermittler (WPV)
Handlungsfähig als Juristische oder natürliche PersonNur als natürliche Person
Benötigte GewerbeberechtigungGewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich)Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV)
Tätigkeit in Bezug aufAlle Finanzinstrumente des RechtsträgersNur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds
EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit, Dienst- und Niederlassungsfreiheit)Möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit HaftungsdachNicht möglich
RechtsträgerFür Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder KreditinstituteFür Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Tätig für maximalEinen Rechtsträger (Exklusivvermittler)Drei Rechtsträger
WeiterbildungspflichtGewerberechtlich: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert)
Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA)
Gewerberechtlich, wenn GVB: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert)
Gewerberechtlich, wenn WPV: 40 Stunden in drei Jahren laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister
Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA)

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 14. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Finanzmarktaufsicht