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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Fischen im Burgenland – Berechtigung und Dokumente

Allgemeines

Wer im Burgenland die Fischerei an einem Fischgewässer ausübt, muss in Besitz

  • einer auf seinen Namen lautenden Jahresfischereikarte sein, oder
  • einer gültigen Fischereigastkarte in Verbindung mit einem Lichtbildausweis sein.

Zusätzlich ist eine Lizenz des Fischereiausübungsberechtigten des betreffenden Fischwassers erforderlich. Auf Verlangen sind die Lizenz, die Jahresfischereikarte bzw. die Fischereigastkarte den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Fischereischutzorganen vorzuweisen. Die Lizenz ist nicht erforderlich, wenn der Fischereiausübungsberechtigte die Fischerei selbst ausübt oder die Fischerei in seinem Beisein ausgeübt wird.

Es gibt es einige Übergangsbestimmungen. So behalten die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fischereigesetzes 2022 ausgestellten Fischereikarten und Fischereigastkarten ihre Gültigkeiten für den Zeitraum, für den sie ausgestellt wurden. Zudem ersetzt eine gültige Fischereikarte nach dem Fischereigesetz 1949 den Nachweis der fischereilichen Eignung  bei der Beantragung einer Jahresfischereikarte nach diesem Gesetz.

Jahresfischereikarte

Die erstmalige Ausstellung der Jahresfischereikarte erfolgt bei einer Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat). Dem Antrag ist ein Lichtbild und der Nachweis der Eignung beizulegen.

Die Jahresfischereikarte behält ihre Gültigkeit, wenn die Jahresfischereikartenabgabe jährlich bis zum 1. März entrichtet wird. Voraussetzung für das Erlangen einer Jahresfischereikarte ist

  • die Vollendung des 14. Lebensjahres,
  • der Nachweis der fischereilichen Eignung (Ablegung einer Prüfung über fischereiliche Eignung nach dem Burgenländisches Fischereigesetz oder Vorlage einer Fischereikarte eines anderen Bundeslandes oder eines EU-Mitgliedstaates) (seit 1. Jänner 2023!)
  • das Nichtvorliegen eines Verweigerungs- oder Entziehungsgrundes

Fischereigastkarte

Die/der Fischereiausübungsberechtigte kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde Fischereigastkarten erwerben. Diese dürfen von Fischereiausübungsberechtigten nur an Personen ausgegeben werden, die eine gültige Fischereikarte eines anderen Bundeslandes oder eine gleichwertige Berechtigung eines EU-Mitgliedstaates haben.

Die Fischereigastkarte ist von der/dem Fischereiausübungsberechtigten vollständig und dauerhaft auszufüllen. Über die ausgegebenen Fischereigastkarten sind Aufzeichnungen (Name, Adresse, vorgelegte Fischereiberechtigung, Ausstellungsdatum) zu führen und auf Verlangen sind diese Aufzeichnungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Die Gültigkeit der Fischereigastkarte beträgt zwei Monate, beginnend mit dem Datum der Ausstellung.

Eine Rückgabe der Fischereigastkarten ist nicht möglich.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Burgenländisches Fischereigesetz (Bgld. FischG)

Letzte Aktualisierung: 19. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion