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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Haftbedingungen in der Untersuchungshaft

Die wichtigsten Haftbedingungen für Untersuchungshäftlinge lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

Untersuchungshäftlinge

  • werden nicht gemeinsam mit Untersuchungshäftlingen untergebracht, die an derselben Straftat beteiligt waren,
  • sollen nicht mit anderen Untersuchungshäftlingen gemeinsam untergebracht werden, wenn sie nicht oder nur wegen geringfügiger strafbarer Handlungen vorbestraft sind,
  • können einzeln untergebracht werden,
  • dürfen eigene Kleidung und Unterwäsche tragen,
  • dürfen die eigenen Gegenstände nutzen, die ihnen bei der Aufnahme überlassen wurden,
  • dürfen über das Hausgeld verfügen,
  • dürfen Nahrungs- und Genussmittel nach den Regeln des Strafvollzugs beziehen,
  • dürfen sich selbst beschäftigen und sind nicht zur Arbeit verpflichtet (falls sie jedoch unter den für die Strafgefangenen geltenden Bedingungen arbeiten möchten, wird ihre Arbeit vergütet),
  • dürfen Zeitungen und Zeitschriften beziehen; Einzelnummern oder Ausschnitte dürfen ihnen vorenthalten werden, wenn dadurch Nachteile für die Untersuchung entstehen würden oder die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet wäre.

Der verhaftete Beschuldigte darf sich mit seinem Rechtsanwalt allein besprechen. Nur in wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (wenn die Beweisfindung erschwert werden könnte) kann der Staatsanwalt bei einem Gespräch zwischen Beschuldigten und Rechtsanwalt anwesend sein.

Ist der Beschuldigte wegen einer Straftat, die mit mehr als einem Jahr Haft geahndet wird, in Untersuchungshaft oder wurde ein Vorführungsbefehl gegen ihn erlassen, kann der Richter von der Post und anderen Zustelldiensten verlangen, dass dem Gericht (BMJ) alle Briefe und Sendungen von weiteren Personen an den Verdächtigen ausgehändigt werden.

Jugendliche Häftlinge zwischen 14 und 18 Jahren und junge Erwachsene bis 21 Jahre sind grundsätzlich von erwachsenen Häftlingen abzusondern und jedenfalls von solchen Gefangenen zu trennen, von denen ein schädlicher Einfluss zu befürchten ist.

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion