Reisepassbeantragung im Gemeindeamt
Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.
Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.
Mitzubringen:
- alter Reisepass
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
- Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.
Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!
Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.
Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.
Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.
Kosten:
- Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
- Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
- Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
- Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
- Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro
Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.
Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.
Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html
Checklisten Arbeit in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer
* Der Begriff " EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.
Arbeitsplatz ist bereits vorhanden | ||
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Thema | Detailinformationen | Erledigt |
nach der Einreise | Ist bereits ein Arbeitsplatz vorhanden, muss nach der Einreise eine Meldung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber erfolgen. | |
Arbeitseintritt | Bei Arbeitsantritt muss eine Bestätigung über die vollständige Anmeldung (→ USP) der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers unverzüglich ausgehändigt werden. | |
Pendlerpauschale und Pendlereuro kann beim Arbeitgeber beantragt werden. | ||
Beim Antritt einer neuen Arbeitsstelle muss unter anderem der Arbeitsvertrag genau geprüft werden. |
Jobsuche in Österreich | ||
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Thema | Detailinformationen | Erledigt |
Qualifikationen | In Wien, Linz, Graz und Innsbruck gibt es Anlaufstellen, die Beratung zur Anerkennung und Bewertung von im Ausland erworbenen Qualifikationen anbieten. In den übrigen Landeshauptstädten gibt es wöchentliche Sprechtage. | |
Vorgehensweise | Es gibt einige Möglichkeiten und Wege, eine Stelle zu finden. oesterreich.gv.at informiert über die Vorgehensweise bei der Jobsuche bzw. Anlaufstellen für Arbeitsuchende. | |
Links | Links zu Jobbörsen und Stellenausschreibungen, die bei der Jobsuche helfen können, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. | |
Bewerbungstipps | Wie ein Bewerbungsschreiben bzw. Motivationsschreiben verfasst wird, worauf bei der Erstellung eines Lebenslaufs zu achten ist, und wie die Vorbereitung auf ein Vorstellungsgespräch erfolgt, erfahren Sie im Kapitel "Bewerbungstipps". | |
Arten von Beschäftigung | Aus unterschiedlichen Arten von Beschäftigung ergeben sich unterschiedliche Rechte und Pflichten auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. | |
Arbeitslosengeld | Vor der Ausreise sollte dem Arbeitsamt bzw. der für Arbeitsvermittlung zuständigen Behörde des Herkunftslandes gemeldet werden, dass Arbeit in Österreich gesucht werden wird. Unter Umständen kann trotz Aufenthalts und Arbeitsuche in Österreich Arbeitslosengeld aus dem Herkunftsland bezogen werden oder es besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in Österreich. Wurde ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mitgenommen, muss innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums eine Meldung bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS erfolgen. |
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion