Reisepassbeantragung im Gemeindeamt
Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.
Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.
Mitzubringen:
- alter Reisepass
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
- Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.
Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!
Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.
Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.
Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.
Kosten:
- Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
- Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
- Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
- Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
- Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro
Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.
Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.
Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html
Schengener Übereinkommen
Achtung
Detaillierte Informationen zu den einzelnen Ländern und zu aktuellen Reisewarnungen (→ BMEIA) befinden sich unter Reiseinformationen (→ BMEIA) auf den Seiten des Außenministeriums.
- Allgemeines zum Schengener Übereinkommen
- Regelungsgegenstand des Schengener Übereinkommens
- Schengen-Staaten
- Ausnahmen
- Entstehungsgeschichte des Schengener Übereinkommens
- Rechtsvorschriften
ACHTUNG GRENZKONTROLLEN:
Einige Schengen-Staaten haben vorübergehend wieder Grenzkontrollen eingeführt. Folgendes gilt für Österreich:
- Kontrollen der Grenzen Deutschlands zu Österreich (Betroffen sind Autobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen)
- Die Grenzen zu Ungarn dürfen bis einschließlich 11. Mai 2025 im Landverkehr nur an den Grenzübergangsstellen überschritten werden.
- Die Grenzen zu Slowenien dürfen bis einschließlich Mai 2025 im Landverkehr nur an den Grenzübergangsstellen überschritten werden.
- Die Grenzen zur Slowakei dürfen bis einschließlich 15. April 2025 im Landverkehr nur an den Grenzübergangsstellen überschritten werden.
- Die Grenzen zu Tschechien dürfen bis einschließlich 15. April 2025 im Landverkehr nur an den Grenzübergangsstellen überschritten werden.
Achtung
Ausführliche Informationen über die aktuellen Grenzkontrollstellen finden sich auf den Seiten der ASFINAG.
Allgemeines zum Schengener Übereinkommen
Die Bürgerin/der Bürger genießt bei Reisen innerhalb der Schengen-Staaten die freie Überquerung der Grenzen, ohne einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle unterworfen zu sein. Ein Reisepass oder Personalausweis muss als Ausweisdokument jedoch immer mitgeführt werden.
Sinn und Zweck des Schengen-Raums ist es, einerseits die individuellen Freiheiten der Bürgerin/des Bürgers auszubauen und andererseits die Sicherheit innerhalb Europas zu verbessern. Dadurch entstand auch eine gemeinsame Visapolitik. Reisende von außerhalb Europas brauchen für die Einreise in die EU nur noch ein Schengen-Visum.
Regelungsgegenstand des Schengener Übereinkommen
- Abschaffung von Personenkontrollen an den Binnengrenzen
- Inhaberinnen/Inhaber eines Visums, welches durch einen Schengen-Staat ausgestellt wurde und in seiner räumlichen Gültigkeit nicht beschränkt ist (Visumskategorie "C"), dürfen sich im Rahmen von dessen Gültigkeit im gesamten Hoheitsgebiet des Schengen-Raumes aufhalten. Auch beim Überschreiten der Binnengrenzen werden keine Kontrollen vorgenommen.
- Drittstaatsangehörige, die Inhaberinnen/Inhaber eines gültigen nationalen Aufenthaltstitels eines Schengen-Staates sind, dürfen sich innerhalb von sechs Monaten für bis zu 90 Tage auch im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-Staaten aufhalten. Dies gilt auch für Inhaberinnen/Inhaber eines "nationalen Visums" (Visumkategorie "D"), welches von einem Schengen-Staat ausgestellt wurde.
- Außengrenzkontrollen nach einheitlichem Standard
- Zugriff der Mitgliedstaaten auf das Schengener Informationssystem (SIS), das schengenweite Personen- und Sachdaten vor allem zu Fahndungszwecken umfasst.
- Enge polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
Die Schengen-Staaten ergreifen Maßnahmen, um potenzielle Sicherheitsrisiken, die sich aus dem Verzicht auf Binnengrenzkontrollen ergeben können, zu minimieren:
- Verstärkung der Außengrenzkontrollen
- Grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
- Automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem (Schengener Informationssystem)
- Datenschutzregelungen bezüglich dem Austausch personenbezogener Daten
- Vereinbarung einer grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit
- Gemeinsame Visa- und Asylpolitik (z.B. Einführung des Schengen-Visums)
Schengen-Staaten
Land | Grundsätzlicher Wegfall der Grenzkontrollen (siehe oben) |
---|---|
Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien | 26. März 1995 |
Österreich | 1. Dezember 1997 |
Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden | 1. Dezember 2000 |
Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn | 21. Dezember 2007 |
Schweiz | 12. Dezember 2008 (Landgrenzen), 29. März 2009 (Luftgrenzen) |
Liechtenstein | 19. Dezember 2011 |
Kroatien | 1. Jänner 2023 (Aufhebung der Kontrollen an den Luftbinnengrenzen ab 26. März 2023) |
Bulgarien, Rumänien | 31. März 2024 (Luft- und Seebinnengrenzen) |
Die Inhaberin/der Inhaber eines gemeinsamen Visums kann sich während des Gültigkeitszeitraums, längstens jedoch drei Monate pro Halbjahr, in den oben genannten Staaten aufhalten.
Ausnahmen des Schengener Übereinkommen
Schweiz und Liechtenstein
Die EU schloss ein Abkommen mit der Schweiz über deren Teilnahme am Schengen-Raum. Daraufhin trat die Schweiz dem Schengen-Raum am 12. Dezember 2008 bei. Die Abschaffung der Personenkontrollen an den Luftgrenzen erfolgte zum 29. März 2009. Liechtenstein trat dem Schengen-Raum am 19. Dezember 2011 bei.
Da die Schweiz und Liechtenstein nicht an der Europäischen Zollunion teilnehmen, werden durch Schengen zwischen
- der Schweiz und der EUbzw.
- Liechtenstein und Österreich
zwar die Personenkontrollen, nicht aber die Warenkontrollen entfallen. Bei letzteren stellen schweizer Grenzbeamte häufig auch die Identität der Person fest.
Dänemark, Irland und Vereinigtes Königreich
Für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich sind Sonderregelungen vorgesehen.
Dänemark wendet den Schengener Besitzstand voll an. Jedoch besteht ein Vorbehalt hinsichtlich der Umsetzung und Anwendung künftiger Entscheidungen. Dänemark entscheidet von Fall zu Fall, ob es sich an der Weiterentwicklung des Schengener Besitzstands beteiligen und das zustande gekommene Gemeinschaftsrecht national anwenden will. Im Bereich der gemeinsamen Politik der Visa-Erteilung ist Dänemark jedoch an bestimmte Maßnahmen gebunden.
Irland ist nicht Partei des Schengener Abkommens und kann den Schengen-Besitzstand nicht übernehmen bzw. sich an der Weiterentwicklung beteiligen. Es erteilt auch keine Schengen-Visa. Im Bereich der Zusammenarbeit von Polizei und Justiz in Strafsachen, bei der Drogenbekämpfung und bei dem Schengener Informationssystem (SIS) wirkt Irland jedoch mit. Allerdings erfolgte kein Wegfall der Grenzkontrollen.
Das Vereinigte Königreich war schon vor dem "Brexit" nicht Partei des Schengener Abkommens und verhielt sich wie Irland. Die im Zuge des Austrittsabkommen zum "Brexit" zwischen der EU und dem Vereinigten Königreichvereinbarte Übergangsphase ist am 31. Dezember 2020 ausgelaufen. Damit hat das Vereinigte Königreich den EU-Binnenmarkt und die Zollunion verlassen.
Island und Norwegen
Island und Norwegen, die beide nicht Mitgliedsländer der Europäischen Union sind, wenden den Schengener Besitzstand voll an.
Beide Länder gehören (zusammen mit Dänemark, Finnland und Schweden) zur Nordischen Passunion, die Kontrollen an ihren gemeinsamen Grenzen aufgehoben haben.
Am 1. Dezember 2000 wurde die Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in allen fünf Ländern der Nordischen Passunion beschlossen. Seitdem sind sie Vollanwender-Staaten.
Andorra und San Marino
Andorra unterzeichnete das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) nicht explizit. Allerdings bestanden auch keine Grenzkontrollen zu den Nachbarländern Spanien und Frankreich. Zur Schweiz bestehen keine Grenzkontrollen, jedoch wird der Grenzverkehr per Video aufgezeichnet. San Marino unterzeichnete das SDÜ nicht explizit, allerdings bestanden keine Grenzkontrollen zum einzigen Nachbarland Italien.
Bulgarien, Rumänien und Zypern
Bulgarien, Rumänien und Zypern wenden den Schengen-Besitzstand trotz Vollmitgliedschaft in der EU, den Schengen-Besitzstand nur teilweise an. Sie erstellen daher auch noch keine einheitlichen Schengen-Visa.
Zur Übernahme des gesamten Schengener Besitzstands sind bestimmte Voraussetzungen notwendig, die noch nicht erfüllt sind. Erst danach können die Grenzkontrollen wegfallen.
Entstehungsgeschichte des Schengener Übereinkommen
Das Abkommen von Schengen (ein Ort in Luxemburg) wurde im Jahr 1985 von den fünf Gründungsländern, Deutschland, Frankreich, Belgien, Luxemburg und der Niederlande unterzeichnet. Durch Abkommen konnten die Kontrollen an den Binnengrenzen der Vertragsstaaten aufgehoben und eine gemeinsame Außengrenze geschaffen werden.
Im Jahr 1990 wurde das SDÜ zur praktischen Umsetzung der politischen Vereinbarungen unterzeichnet. Dieses trat im Jahr 1993 in Kraft, jedoch kam es aufgrund der Schaffung der erforderlichen technischen und rechtlichen Voraussetzungen erst am 26. März 1995 zur Anwendung.
Im Vertrag von Amsterdam aus dem Jahr 1997 wurde beschlossen, das Übereinkommen von Schengen in das EU-Recht zu integrieren. Dies wurde im Jahr 1999 umgesetzt.
Der Schengen-Besitzstand und seine Weiterentwicklung wurde in weiten Bereichen in die Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft überführt.
Die Zugehörigkeit zum Schengen-Raum hat für die Mitgliedsländer der Europäischen Union viele Vorteile. Der Wegfall der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen hat für die Bürgerinnen/Bürger mehr Freizeit und Sicherheit gebracht. Es werden nun effizientere und bessere Kontrollen an den Schengen-Außengrenzen vollzogen.
Der Schengen-Raum wurde schrittweise auf fast alle Mitgliedstaaten ausgeweitet: Österreich trat im Jahr 1997 bei und die Nordländer Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden im Jahr 2000. Der Europäische Rat beschloss im Dezember 2007 eine Erweiterung um die neuen EU-Mitglieder Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn.
Mit 1. Januar 2023 wurden die Personenkontrollen an den Land- und Seebinnengrenzen zwischen Kroatien und den anderen Ländern des Schengen-Raums aufgehoben. Die Aufhebung der Kontrollen an den Luftbinnengrenzen erfolgte am 26. März 2023. Seit dem 1. Januar 2023 stellt Kroatien nun auch Schengen-Visa aus, um das Schengener Informationssystem in vollem Umfang nutzen zu können.
Rechtsvorschriften
- Schengener Abkommen - Übereinkommen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den Gemeinsamen Grenzen
- Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ
- Schengener Grenzkodex (Verordnung EG Nr. 562/2006)
- Beschluss des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Kroatien
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