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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Arbeitslosengeld – Höhe und Auszahlung

Höhe

Das Arbeitslosengeld setzt sich folgendermaßen zusammen:

  • Grundbetrag
  • gegebenenfalls Familienzuschläge
  • gegebenenfalls Ergänzungsbetrag

Grundbetrag

Der Grundbetrag des täglichen Arbeitslosengeldes beträgt 55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens.

Zur Berechnung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes wird im Regelfall das Entgelt der letzten zwölfendgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen, die beimDachverband der Sozialversicherungsträger gespeichert sind, herangezogen.

Die Beitragsgrundlagen der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung werden nicht heran­gezogen,weil diese noch innerhalb der Berichtigungsfrist liegen.Auch bestimmte andere Zeiträume (wie während Erkrankung oder Beschäftigungslosigkeit) bleiben grundsätzlich außer Betracht. Sie werden jedoch dann herangezogen, wenn vor dem Berichtigungszeitraum keine anderen monatlichen Beitragsgrundlagen vorhanden sind.

Monatliche Beitragsgrundlagen aus dem vorvorigen oder einem früheren Kalenderjahr werden aufgewertet.

Sonderzahlungen werden pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den laufenden Beitragsgrundlagen berücksichtigt.

Hinweis

Aus der  Bruttobemessungsgrundlage (bis zur Obergrenze der Höchstbemessungsgrundlage) wird durch Abzug der pauschal ermittelten sozialen Abgaben und der Einkommensteuer (→ USP) (Lohnsteuer) das Nettoeinkommen ermittelt, das der Berechnung der Anspruchshöhe zu Grunde gelegt wird.

Familienzuschläge

Familienzuschläge werden jenen Antragstellerinnen/jenen Antragstellern gewährt, die zum Unterhaltbestimmter Angehöriger wesentlich beitragen. Darunter werden Kinder, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, oder unter bestimmten Voraussetzungen die Ehepartnerin/der Ehepartner, die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner verstanden.

Ergänzungsbetrag

Liegt die Höhe des Grundbetrages des Arbeitslosengeldesunter dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende, gebührt ein Ergänzungsbetrag zur Aufstockung auf bis zu 60 bzw. (bei Anspruch auf Familienzuschläge) bis zu 80 Prozent des täglichen Nettoeinkommens.

Schulungszuschlag

Arbeitslosen Personen, die an einer Nach- oder Umschulungbzw. einer Wiedereingliederungsmaßnahme im Auftrag des AMS teilnehmen, gebührt ein Zusatzbetrag zum Arbeitslosengeld.
Ab 1. Jänner 2024 gebührt allen Schulungsteilnehmerinnen und Schulungsteilnehmern ein täglicher Zuschlag von 2,49 Euro (für das Jahr 2024, wird jährlich angepasst). Ab einer Schulungsdauer von mehr als vier Monaten erhalten Anspruchsberechtige den dreifachen Zuschlag, ab mehr als 12 Monaten den fünffachen Zuschlag.

Auszahlung

Das Arbeitslosengeld wird monatlich im Nachhinein etwa um den 8. des Folgemonats ausgezahlt, und zwar entweder auf ein Girokontooderper Post an die Wohnadresse.

Im Falle der Auszahlung per Post wird der der arbeitslosen Person zustehende Geldbetrag beim Postamt hinterlegt und sie/er mit einer Nachricht über die Hinterlegung informiert. Für die Abholung ist in der Nachricht eine bestimmte Frist festgesetzt. Wird das Geld innerhalb dieser Frist nicht vom Postamt abgeholt, wird es an das Arbeitsmarktservice (AMS) zurückgeschickt und es tritt eine Auszahlungssperre ein. Erst nach Wiedereinlangen des Geldes beim AMS und persönlicher Beantragung bei der zuständigen AMS-Geschäftsstelle kann es wieder zugestellt werden.

Das AMS empfiehlt die Überweisung des Arbeitslosengeldes auf ein Girokonto.

Online-Ratgeber und -Rechner

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Letzte Aktualisierung: 12. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft