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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Einstweilige Verfügung durch das Bezirksgericht bei Gewalt in Wohnungen

Allgemeine Informationen

Opfer häuslicher Gewalt oder ihre gesetzliche Vertretung können beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragen, mit der der Täterin/dem Täter das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufgetragen und die Rückkehr verboten wird. 

Hinweis

Vor der Beantragung muss es nicht zu einem Betretungs- und Annäherungsverbot durch die Polizei gekommen sein.

Für eine minderjährige Person kann der Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt (in Wien das Amt für Jugend und Familie bei der MA 11), den Antrag auf Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung stellen, wenn die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Mutter oder der Vater) bei der Antragstellung säumig ist.

Durch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht wird ein von der Polizei verhängtes Betretungs- und Annäherungsverbot auf maximal vier Wochen verlängert. Innerhalb dieser Zeit wird die gerichtliche Entscheidung getroffen.

Neben der einstweiligen Verfügung durch das Bezirksgericht bei Gewalt in Wohnungen gibt es folgende Möglichkeiten des Schutzes vor Gewalt:

Voraussetzungen

Das Gericht erlässt eine einstweilige Verfügung im Fall häuslicher Gewalt unter den folgenden Voraussetzungen:

  • Die Täterin/der Täter macht dem Opfer durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar.
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller muss auf die betreffende Wohnung zu Wohnzwecken dringend angewiesen sein.

Nicht nur die nahen Angehörigen der Täterin/des Täters können einen Antrag stellen, sondern jede Person, die mit der Täterin/dem Täter zusammenlebt.

Zuständige Stelle

Das zuständige Bezirksgericht (→ BMJ).

Verfahrensablauf

Die einstweilige Verfügung gilt grundsätzlich längstens für sechs Monate. Wird während der laufenden Geltungsdauer eine Klage in derselben Sache eingebracht (z.B. Scheidungsklage), kann die einstweilige Verfügung bis zur Beendigung des Verfahrens verlängert werden.

Die Antragstellerin/der Antragsteller muss im Antrag an das Gericht Folgendes anführen:

  • Verhalten der Täterin/des Täters
  • Begründung, weshalb dieses Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht
  • Begründung, weshalb die Wohnung dem dringenden Wohnbedürfnis des Opfers dient
  • Erklärung, ob eine Wegweisung oder Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbot durch die Polizei stattfand

Zusätzliche Informationen

Durch eine einstweilige Verfügung bei Gewalt in Wohnungen wird Folgendes geregelt:

  • Der Täterin/dem Täter wird aufgetragen, die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verlassen
  • Außerdem wird ihr/ihm verboten, in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zurückzukehren

Missachtet die Täterin/der Täter das Verbot des Zusammentreffens, werden notwendige Vollzüge grundsätzlich durch das gerichtliche Vollstreckungsorgan ("Exekutor") durchgeführt. Darüber hinaus kann das Gericht aber auch die Polizei mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügung betrauen. Dies bedarf im konkreten Anlassfall des – zumindest mündlichen – Ersuchens der Antragstellerin/des Antragstellers. Seit 1. September 2013 steht die Missachtung der einstweiligen Verfügung unter Strafe. Rufen Sie daher bei Verstoß gegen die einstweilige Verfügung die nächste Polizeidienststelle (Polizeiinspektion) an!

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 382bExekutionsordnung (EO)

Letzte Aktualisierung: 2. Februar 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Inneres
  • Bundesministerium für Justiz