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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Steuern und Behinderung

Welche behinderungsbedingten Belastungen kann ich bei meiner Einkommensteuererklärung geltend machen?

Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen vermindern Aufwendungen, die durch eine Behinderung entstehen, die Einkommensteuerbemessungsgrundlage. Diese außergewöhnlichen Belastungen können bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Eine Person gilt als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25 Prozent beträgt.

Pauschalbeträge abhängig vom Grad der Behinderung stehen dann zu, wenn kein Pflegegeld bezogen wird.

Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener oder Personen, bei denen die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners den jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, können auch die Mehraufwendungen aufgrund einer Behinderung der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners geltend machen.

Werte pro Jahr
Jährlicher Höchstbetrag: bis zum Jahr 2022: 6.000 Euro, im Jahr 2023: 6.312 Euro, im Jahr 2024: 6.937 Euro

Darüber hinaus können Körperbehinderte, sofern sie ein öffentliches Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung nicht benützen können und ein eigenes Kraftfahrzeug besitzen, einen pauschalen Freibetrag in Höhe von 190 Euro monatlich in Anspruch nehmen. Verfügen Körperbehinderte über kein eigenes Kfz, können tatsächliche Kosten für Taxifahrten bis maximal 153 Euro geltend gemacht werden.

Ebenso sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung (Arzt-, Spitals-, Kur-, Therapie- und Medikamentenkosten) im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen, also gleichfalls neben den pauschalen Freibeträgen.

Sowohl die pauschalen Freibeträge wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit und für Krankendiätverpflegung, als auch die nicht regelmäßig anfallenden Aufwendungen und der pauschale Freibetrag für ein Kraftfahrzeug sind im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen.

Zuständige Stelle

Das Finanzamt (→ BMF)

Pensionistinnen/Pensionisten mit Behinderungen können die genannten pauschalen Freibeträge unter Vorlage der amtlichen Bescheinigung auch bei einem Pensionsversicherungsträger (bei der pensionsauszahlenden Stelle) geltend machen. Bei mehreren Pensionsbezügen darf die Bescheinigung nur einer Stelle vorgelegt werden.

Zusätzliche Informationen

Auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen (→ BMF) finden sich Informationen über:

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen