Zum Inhalt springen

Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Überstellung des Kfz in ein anderes EU-Land als Österreich

Allgemeine Informationen

Soll ein Kfz von Österreich in ein anderes EU-Land überstellt werden, muss es mit einem Kennzeichen versehen und versichert sein. Folgende Möglichkeiten bieten sich an:

  • Österreichisches Überstellungskennzeichen
    Das österreichische Überstellungskennzeichen wird in Österreich beantragt. Beim Kfz-Export aus Österreich in ein anderes EU-Land übernimmt das in der Regel die österreichische Händlerin/der österreichische Händler. Es wird für höchstens 21 Tage ausgegeben. Für diesen Zeitraum muss eine Versicherung mit einem österreichischen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Nähere Informationen bei der jeweiligen Versicherung.
  • Reguläres ausländisches Kennzeichenbzw.ausländisches Überstellungskennzeichen (Zulassung im Ausland) oder reguläres österreichisches Kennzeichen (Zulassung in Österreich vor der Überstellung)
  • Auf einem Anhänger oder Schleppen mit Seil

Da die EU eine Zollunion ist, sind beim Importieren von Kraftfahrzeugen (zum Beispiel Auto oder Motorrad) aus EU-Mitgliedstaaten keine Zollabgaben zu entrichten.

Zusätzliche Informationen

Soll ein Kfz mit österreichischem Kennzeichen in einem anderen Staat zugelassen werden, muss es vorher in Österreich abgemeldet werden. Es erfolgt mit einer Zulassung in einem anderen Staat keine "automatische" Abmeldung von Fahrzeugen in Österreich. Auch eine Mitteilung der Behörden eines anderen Staates über die dortige Zulassung hat keine "automatische" Abmeldung in Österreich zur Folge. Die Abmeldung in Österreich hat grundsätzlich zuerst zu erfolgen. Die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer muss die Abmeldung vornehmen; sie/er kann sich allerdings dabei auch mit einer Vollmacht vertreten lassen.

Die Kaution für Überstellungskennzeichentafeln wird rückerstattet, wenn die Tafeln innerhalb eines Jahres zurückgegeben werden.

Hinweis

Lediglich mit Deutschland besteht ein Abkommen, demzufolge bei Zulassung eines im anderen Vertragsstaat zugelassenen Fahrzeugs das Fahrzeug im anderen Vertragsstaat als abgemeldet behandelt wird. 

Sollte dennoch vorher die Zulassung in einem anderen Staat beantragt worden sein und dabei die österreichische Zulassungsbescheinigung und Kennzeichentafeln abgegeben worden sein, können diese bei der Abmeldung in Österreich nicht wie vorgesehen vorgelegt werden. In diesem Fall können stattdessen Erklärung und Nachweis über Zulassung im Ausland und Abgabe von Tafeln bzw. Zulassungsbescheinigung vorgelegt werden. Auch in diesem Fall muss die Abmeldung durch die Zulassungsbesitzerin/den Zulassungsbesitzer erfolgen und ist mit Vollmacht eine Vertretung möglich.

Hinweis

Weitere Informationen zur NOVA und zur motorbezogenen Versicherungssteuer einschließlich Informationen bei Übersiedelung ins Ausland finden sich im USP.

Weiterführende Links

Versicherungsverband Österreich (→ VVO)

Letzte Aktualisierung: 18. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion