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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Grundbuchsauszug vor dem Kauf eines Grundstücks

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Käuferinnen/Käufer von Grundstücken in Österreich.

Überprüfen Sie vor dem Kauf eines Grundstücks auf jeden Fall im Grundbuch alle gesetzlichen Auflagen, Rechte und Beschränkungen, wie Eigentum der Verkäuferin/des Verkäufers, Hypotheken, Pfandrechte, Vorkaufsrechte, Wegerechte, Kanäle, Leitungen, Bäche.

Zu diesem Zweck sollten Sie sich einen möglichst aktuellen Grundbuchsauszug verschaffen, den Sie bei jedem Bezirksgericht (→ BMJ) oder Vermessungsamt (→ BEV) über jede in Österreich gelegene Liegenschaft erhalten.

Das Grundbuch ist auch online abfragbar! Eine solche Abfrage ist jedoch kostenpflichtig. Der Datenbankzugang erfolgt im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz über die dafür eingerichteten Verrechnungsstellen.

Über Zugang zum Grundbuch verfügen aber auch Notarinnen/Notare (→ ÖNK) und Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte (→ ÖRAK) sowie eine Reihe anderer mit Grundstückstransaktionen befasster Personen und Stellen.

Für die Grundbuchsabfrage sollten Sie die so genannte Einlagezahl (abgekürzt mit "EZ") der Liegenschaft und die Katastralgemeinde (abgekürzt mit "KG"), in der sie liegt, kennen, zumindest aber die Grundstücksadresse bzw. die Grundstücksnummer. Am einfachsten wird es wohl sein, die Liegenschaftseigentümerin/den Liegenschaftseigentümer um eine Kopie eines Grundbuchsauszugs zu bitten.

Achtung

Seit Erstellung dieses Auszugs können weitere Eintragungen im Grundbuch vorgenommen worden sein! Bei einem mit erheblichen Risken verbundenen Grundstückskauf zeugt die Beachtung des Grundsatzes "Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser" nicht von unhöflichem Misstrauen, sondern von wirtschaftlicher Vernunft. Beachten Sie, dass es auch Belastungen einer Immobilie gibt, die nicht im Grundbuchsauszug ersichtlich sind (etwa eine Vereinbarung der Miteigentümer im Wohnungseigentum, die nicht in das Grundbuch eingetragen wurde, aber dennoch verbindlich ist).

Schauen Sie sich zur Vermeidung unliebsamer Überraschungen die Liegenschaft auch in natura an und prüfen Sie, ob Dienstbarkeiten (vor allem Wegerechte) offenkundig sind!

Weiterführende Links

Grundstücksdatenbank und Verrechnungsstellen (→ BMJ)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer