Reisepassbeantragung im Gemeindeamt
Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.
Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.
Mitzubringen:
- alter Reisepass
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
- Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.
Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!
Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.
Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.
Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.
Kosten:
- Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
- Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
- Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
- Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
- Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro
Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.
Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.
Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html
(Dauerhaftes) Verbringen von Schusswaffen innerhalb der EU
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Als Verbringen einer Schusswaffe gilt jeder grenzüberschreitende Verkehr innerhalb von EU-Mitgliedstaaten, der kein Mitbringen im Rahmen einer Reise darstellt. Eine Verbringung liegt z.B. beim Verkauf einer Schusswaffe ins EU-Ausland vor.
Achtung
Beziehen sich Bestimmungen des Waffengesetzes auf EU-Mitgliedstaaten, gelten diese auch für die Schweiz und Liechtenstein.
Für das Verbringen von Schusswaffen oder Munition aus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat, in die Schweiz oder nach Liechtenstein kann die Waffenbehörde (Landespolizeidirektion bzw. Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) auf Antrag eine Verbringungsgenehmigung ausstellen. Verbringungsgenehmigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn
- die Inhaberin/der Inhaber der Schusswaffen oder Munition diese in Österreich besitzen darf und
- eine allenfalls erforderliche vorherige Einwilligung des Empfängerstaates vorliegt.
Sollen Schusswaffen oder soll Munition aus einem EU-Mitgliedstaat, der Schweiz oder Liechtenstein nach Österreich verbracht werden, kann die Waffenbehörde auf Antrag eine allenfalls notwendige vorherige Einwilligung erteilen. Voraussetzung für die Erteilung ist, dass die Inhaberin/der Inhaber zum Besitz dieser Waffen oder Munition in Österreich berechtigt ist.
Außenwirtschaftsrecht
Für die Verbringung (Lieferung) von Verteidigungsgütern aus dem Bundesgebiet zu einer Empfängerin/einem Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (AußWG 2011) eine Genehmigung erforderlich. Für Lieferungen in die Schweiz und Liechtenstein als Drittland ist keine Verbringungs-, sondern eine Ausfuhrgenehmigung zu beantragen.
Als Verteidigungsgüter werden in der Zweiten Außenwirtschaftsverordnung 2019 (2. AußWV 2019) alle Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union definiert (z.B. Pistolen, Büchsen, Munition), sofern sie nicht vom Kriegsmaterialgesetz (KMG) erfasst sind.
Weiterführende Links
Exportkontrolle online (→ BMAW)
Rechtsgrundlagen
- Waffengesetz
- Außenwirtschaftsgesetz
- Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019(2. AußWV 2019)
- Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Inneres