Zum Inhalt springen

Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Medizinische Behandlung in anderen EU-Staaten

Patientenmobilität in der EU

Gegen Barzahlung der Behandlungskosten können Personen, die in Österreich versichert sind, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Liechtenstein oder in Norwegen eine Gesundheitsdienstleistung in Anspruch nehmen.

Es besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung, wobei maximal die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt werden.

Ausgenommen sind Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege sowie Leistungen im Bereich der Organtransplantationen und der öffentlichen Impfprogramme.

Achtung

Eine Kostenerstattung gebührt nur für jene Gesundheitsdienstleistungen, auf welche die versicherte Person nach österreichischem Recht Anspruch hat.

Höhe der Kostenerstattung

Bei vorabgenehmigunspflichtigen Behandlungen werden jene Kosten erstattet, die dem österreichischen Krankenversicherungsträger entstanden wären.

Im stationären Bereich setzt sich der zu erstattende Betrag aus einer Betriebsabgabekomponente und einem Anteil entsprechend dem LKF-System zusammen. Über die genaue Höhe der zu erwartenden Kostenerstattung informiert der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger.

Im niedergelassenen Bereich wird der Vertragspartnertarif in voller Höhe ersetzt. Wurde eine Vorabgenehmigung nicht erteilt, wurde diese nicht beantragt oder war diese nicht notwendig, so gebührt grundsätzlich im stationären Bereich ein Pflegekostenzuschuss. Im niedergelassen Bereich kommt es zu einer Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des österreichischen Vertragspartnertarifs.

Hinweis

Ausländische Patientinnen/Patienten werden in Österreich grundsätzlich als Privatpatientinnen/Privatpatienten behandelt.

Vorabgenehmigungspflichtige Behandlungen

Für bestimmte Behandlungen wird nur nach einer Vorabgenehmigung durch den jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger eine volle Kostenerstattung übernommen. Diese sind:

  • Stationäre Behandlungen
  • Ambulante Behandlungen, die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder Ausrüstung erfordern
  • Behandlungen, die mit einem besonderen Risiko für die Patientin/den Patienten oder die Bevölkerung verbunden sind
  • Behandlungen, die von Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister erbracht werden sollen, die den unionsrechtlichen Vorschriften über die Gewährleistung eines Mindestsicherheitsniveaus sowie den unionsrechtlichen Vorschriften über die Mindestqualität nicht unterliegen und bei denen im Einzelfall Bedenken hinsichtlich der Qualität oder der Versorgungssicherheit bestehen

Hinweis

Von der Vorabgenehmigungspflicht sind medizinische Notfälle, in denen eine Vorabgenehmigung nachweislich entweder gar nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ausgenommen.

Rezepte für Medikamente

Ein Rezept aus dem Heimatland ist auch in allen anderen EU-Ländern, Island, Liechtenstein und Norwegen gültig. Es ist jedoch möglich, dass ein bestimmtes Medikament in einem anderen Land nicht oder nur unter einem anderen Namen erhältlich ist. Daher gibt es die Möglichkeit, die Ärztin/den Arzt nach einer Auslandsverschreibung zu fragen. Diese hilft der Apothekerin/dem Apotheker im Ausland dabei, die Verschreibung, die Inhaltsstoffe und die Dosierung des Medikaments zu verstehen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 9. März 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz