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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Fischen in der Steiermark – Berechtigung und Dokumente

Allgemeines

Die öffentliche Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs in der Steiermark ist an den Besitz einer Fischerkarte oder Fischergastkarte gebunden. Minderjährige unter 14 Jahren und Bewerber um die Zulassung zur Fischerprüfung dürfen auch ohne Fischerkarte fischen, wenn sie dies in Begleitung und unter Aufsicht eines berechtigten Fischers tun.

Die Fischerkarte muss bei der Ausübung des Fischfangs mitgeführt werden. Wer nicht selbst fischereiberechtigt ist, muss sich zusätzlich mit einer schriftlichen Erlaubnis des Fischereiberechtigten ausweisen können. Dieser darf einen solchen Erlaubnisschein nur ausstellen, wenn die Person eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte besitzt.

Fischerkarte und Fischerprüfung

Fischerkarten des Bundeslandes Steiermark werden bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) ausgestellt. Zuständig für die Ausstellung ist die Behörde, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Besteht kein Hauptwohnsitz in der Steiermark, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei der der Antrag gestellt wird. Fischerkarten lauten auf den Namen des Inhabers und gelten für die ganze Steiermark.

Die Ausstellung einer Fischerkarte kann aus verschiedenen Gründen verweigert werden, z.B. bei Beantragung durch Personen, die unter 14 Jahre alt sind oder die wiederholt wegen Übertretungen des Steiermärkischen Fischereigesetzes rechtskräftig bestraft wurden (in diesem Fall Verweigerung der Ausstellung bis zu drei Jahren).

Bei erstmaliger Beantragung einer Fischerkarte muss der Antragsteller grundsätzlich den Nachweis erbringen, dass er die schriftliche Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat. Von der Pflicht zur Absolvierung der Prüfung sind unter anderem Personen befreit, die eine einschlägige Berufsausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung in einem anderen Bundesland oder im Ausland erfolgreich abgeschlossen haben.

Gegenstände der Fischerprüfung sind:

  • Fischkunde
  • Gewässerkunde
  • Fischhege und Tierschutz
  • Natur- und Umweltschutz sowie auf einschlägige bundes- und landesrechtliche Vorschriften

Fischergastkarte

Fischergastkarten des Bundeslandes Steiermark können von dem Fischereiberechtigten bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden. Er gibt diese dann an Fischergäste weiter.

Fischergastkarten werden für bestimmte Fischwässer ausgestellt bzw. ausgegeben und gelten für die Dauer von vier Wochen. Im Zusammenhang mit den entsprechenden Erlaubnisscheinen ist die Fischergastkarte während ihrer Gültigkeit auch für andere Fischwässer eines Verwaltungsbezirks gültig.

Weiterführende Links  

Rechtsgrundlagen 

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.

Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion