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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Kindersicherung

Für die ordnungsgemäße Beförderung von Kindern bis 14 Jahre ist immer die Lenkerin/der Lenker verantwortlich.

Jedes Kind muss einen eigenen Sitzplatz haben.

Die Lenkerin/der Lenker muss Kinder bis 14 Jahre mit einer Körpergröße von unter 135 cm durch geeignete Kinderrückhaltesysteme (z.B. Babyschalen, Kindersitze, Sitzerhöhungen) sichern. Kinder unter 14 Jahren, die 135 cm oder größer sind, muss die Lenkerin/der Lenker mit dem Sicherheitsgurt sichern; wobei die Verwendung einer Kinder-Rückhalteeinrichtung unter 150 cm weiterhin empfehlenswert ist.

Beispiel

Ein Kind mit 13 Jahren und einer Körpergröße von 130 cm muss mit einem Kindersitz gesichert werden.
Ein Kind mit 13 Jahren und einer Körpergröße von 140 cm muss mit dem Sicherheitsgurt angeschnallt sein.

Auch auf einem Beifahrersitz darf ein Kindersitz verwendet werden. Ist der Beifahrersitz mit einem Front-Airbag ausgerüstet und ist dieser aktiv, darf nur ein nach vorne gerichteter Kindersitz verwendet werden. Ein nach hinten gerichteter Kindersitz ("Reboardsystem") ist auf einem Beifahrersitz mit Front-Airbag nur dann erlaubt, wenn der Airbag abgeschaltet wurde oder sich automatisch selbst abschaltet.

Die Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung hat nicht nur eine Geldstrafe zur Folge, sondern gilt auch als Vormerkdelikt des Vormerksystems. Im Fall von zwei Vormerkungen innerhalb von zwei Jahren wird eine Maßnahme gesetzt, die – je nach Deliktskombination – ein Kindersicherungskurs sein kann.

Weiterführende Links

Folder "Baby sicher an Bord" (→ BMK)

Rechtsgrundlagen

§ 106Kraftfahrgesetz (KFG)

Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie