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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Mündliches Testament

Nur wenn unmittelbar die (Lebens-) Gefahr droht, dass der Erblasser stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, so kann auch vor zwei fähigen (geschäftsfähig, nicht selbst erbberechtigt bzw. befangen) Testamentszeugen mündlich oder fremdhändig testiert, d.h. der letzte Wille erklärt werden (sogenanntes "mündliches Nottestament"). Ein so erklärter letzter Wille ist nur für die Dauer von drei Monaten ab Wegfall der Gefahr wirksam. Danach verliert dieser seine Gültigkeit. Es kann zum Beispiel nach einem schweren Unfall bei zwei Rettungsleuten oder etwa in Bergnot durch Zuruf an zwei Bergkameraden oder knapp vor einer Notoperation mündlich testiert werden.

Eine solche mündliche letzte Anordnung muss auf Verlangen eines jeden, dem daran gelegen ist, durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen bestätigt werden. Ist dies nicht der Fall, ist diese Erklärung des letzten Willens ungültig.

Achtung

Dieses Testament ist nur bis drei Monate ab Wegfall der Notlage rechtswirksam und sollte daher umgehend nach Wegfall der (Lebens-) Gefahr durch ein schriftliches Testament ersetzt werden.

Testamentsanfechtung

Ein Testament kann wegen eines Irrtums des Erblassers angefochten bzw. bekämpft werden.

  • Angehörige, die gesetzliche Erben sind oder
  • Angehörige oder Hinterbliebene, die durch ein früheres Testament als Erben in Frage kommen würden,

können ein Testament bekämpfen, wenn dem Erblasser nachweislich ein Irrtum unterlaufen ist. Ein wesentlicher Irrtum führt zur Ungültigkeit, ein unwesentlicher Irrtum zur Korrektur des Testamentes. Die Hinterbliebenen müssen die Gewissheit haben, dass der Erblasser bei Kenntnis der wahren Umstände ein anderes oder gar kein Testament errichtet hätte. Das Testament gibt also nicht den "wahren Willen" der des Erblassers wieder. Beispiel: Der Erblasser setzt seinen Lebensretter A zu seinem Erben ein, obwohl B der Lebensretter ist.

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer