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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Allgemeines und Voraussetzungen für das Radfahren

Begriffsbestimmungen – Radfahranlagen

Radfahranlage

Als Radfahranlagen gelten Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radwege, Geh- und Radwege und Radfahrerüberfahrten.

Radfahrstreifen

Ein Radfahrstreifen ist ein für Radfahrerinnen/Radfahrer bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, dessen Verlauf wiederholt mit Fahrradsymbolen markiert ist.

Mehrzweckstreifen

Ein Mehrzweckstreifen ist eine spezielle Art von Radfahrstreifen, der dort eingerichtet ist, wo die Fahrbahnbreite für einen reinen Radfahrstreifen nicht ausreicht. Einen Mehrzweckstreifen dürfen auch andere Fahrzeuge als Fahrräder befahren, wenn

  • der links daran angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder
  • Richtungspfeile auf der Fahrbahn das Befahren des Mehrzweckstreifens für das Einordnen anordnen.

Beim Befahren eines Mehrzweckstreifens muss Radfahrerinnen/Radfahrern der Vorrang eingeräumt werden.

Hinweis

Mehrzweckstreifen sind durch eine Warnlinie (unterbrochene Sperrlinie) vom daneben liegenden Fahrstreifen abgegrenzt.

Radweg

Radwege sind nicht Teil der Fahrbahn, sondern von dieser baulich getrennt und ausschließlich für Radfahrerinnen/Radfahrer bestimmt.

Geh- und Radweg

Ein Geh- und Radweg ist ein für den Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmter Weg. Auf dem Verkehrszeichen, das diesen Weg kennzeichnet, ist dargestellt, ob der Fußgänger- und Fahrradverkehr gemeinsam oder getrennt geführt wird. Bei getrennter Verkehrsführung ist am Verkehrszeichen erkennbar, auf welcher Seite Fußgängerinnen/Fußgänger gehen und auf welcher Seite Radfahrerinnen/Radfahrer fahren müssen.

Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen sich Radfahrerinnen/Radfahrer auf Geh- und Radwegen so verhalten, dass Fußgängerinnen/Fußgänger nicht gefährdet werden.

Radfahrerüberfahrt

Radfahrerüberfahrten dienen, ähnlich den Schutzwegen ("Zebrastreifen") für Fußgängerinnen/Fußgänger, der Überquerung der Fahrbahn mit einem Fahrrad. Sie sind durch weiße Blockmarkierungen gekennzeichnet. Befindet sich direkt neben einer Radfahrerüberfahrt ein Schutzweg, kann auf dieser Seite die Blockmarkierung entfallen; ist derselbe Fahrbahnteil in Fortsetzung eines (gemischten) Geh- und Radweges für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgängerinnen/Fußgänger und Radfahrerinnen/Radfahrer bestimmt, so sind die Quadrate der Blockmarkierungen beiderseits des Schutzweges versetzt zu den Längsstreifen des Schutzweges angebracht.

Ausstattung von Fahrrädern

Studien der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass sehr viele Fahrräder technische Mängel aufweisen, häufig in der Dunkelheit unbeleuchtet genutzt werden und daher zu Verkehrsunfällen führen. Die Fahrradverordnung, welche seit 1. Mai 2001 in Kraft ist, hat das Ziel, die Sicherheit von Fahrrädern durch Bestimmungen, welche die Ausrüstung betreffen, zu erhöhen.

Weitere Informationen zur Ausstattung von Fahrrädern finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Elektrofahrräder

Elektrofahrräder, die folgende Voraussetzungen erfüllen, fallen unter den Fahrradbegriff und damit unter die Fahrradbestimmungen:

  • Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt
  • Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h

Rechtsgrundlagen

§ 2 ff Straßenverkehrsordnung (StVO)

Letzte Aktualisierung: 23. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie