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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Arbeitsleben

In vielen Fällen arbeitet die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte im Betrieb der Partnerin/des Partners. Oft ist es auch der Fall, dass eine Lebensgefährtin/ein Lebensgefährte ausschließlich den Haushalt führt.

Wenn die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte erkrankt ist, hat die Partnerin/der Partner die Möglichkeit einer Pflegefreistellung durch seine Arbeitgeberin/seinen Arbeitgeber.

Lebensgefährte arbeitet im Betrieb des Partners

Oft arbeiten Familienangehörige aber auch Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten im Betrieb der Partnerin/des Partners mit. Nicht immer ergibt sich daraus auch ein aufrechtes Arbeitsverhältnis, vor allem dann nicht, wenn die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte nur teilweise mitarbeitet. Daher ist es sinnvoll sich vertraglich abzusichern, um im Fall einer Trennung von Ihrer Partnerin/Ihrem Partner nicht leer auszugehen.

Achten Sie daher darauf, dass ein sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis begründet wird oder dass Sie als "stiller Gesellschafter" am Unternehmen beteiligt werden.

Lebensgefährte führt den Haushalt

Für Leistungen im Haushalt während einer aufrechten Lebensgemeinschaft besteht im Allgemeinen kein Anspruch auf Entlohnung. Dies gilt für Arbeitsleistungen (Haushaltsführung, Pflege) genauso wie für materielle Leistungen (Lebensmitteleinkäufe, Unterhaltskosten, Freizeitaufwendungen etc.).

Hinweis

Leistungen, wie etwa die Führung des Haushaltes durch eine Lebensgefährtin/einen Lebensgefährten, können nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft grundsätzlich nur dann zurückgefordert werden, wenn ein Partnerschaftsvertrag geschaffen wurde.

Eine vertragliche Vereinbarung über Unterhaltsleistungen kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn eine Lebensgefährtin/ein Lebensgefährte von der Partnerin/dem Partner die Aufgabe seiner Berufstätigkeit erwartet. Dies ist oft der Fall wenn eine Partnerin/ein Partner die Haushaltsführung zur Gänze übernimmt oder Kinder oder alte bzw. kranke Menschen pflegt.

Tipp

Da durch schriftlich festgesetzte Verträge verbindliche Vereinbarungen getroffen werden, sollten Sie daher nicht aus Kostengründen auf den Vertragsabschluss verzichten. Das Verfassen des Vertrages sollte einer Notarin/einem Notar (→ ÖNK) oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt (→ ÖRAK) übertragen werden.

Pflegefreistellung bei Krankheit des Partners

Wenn Ihre Partnerin/Ihr Partner erkrankt, haben Sie das Recht auf Pflegefreistellung durch Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber.

Ausführliche Informationen über die Inanspruchnahme und Dauer der Pflegefreistellung (→ USP) finden sich auf USP.gv.at unter Dienstverhinderung (→ USP).

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer