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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Abwicklung eines Verlassenschaftsverfahrens

Allgemeine Informationen

Das Standesamt, welches die Sterbeurkunde ausstellt, sendet eine Ausfertigung dieser Sterbeurkunde an das zuständige Bezirksgericht (→ BMJ), in dessen Sprengel der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

Fristen

Notare sind als Gerichtskommissäre nicht grundsätzlich an Fristen, wohl aber an die Weisungen des jeweiligen Verlassenschaftsgerichts gebunden.

Ein Verlassenschaftsverfahren kann im Einzelfall schwierig und umfangreich sein, sodass das Verlassenschaftsgericht für die Beendigung des Verfahrens weitere Erhebungen benötigt. In diesem Fall ist der Gerichtskommissär von dem Einlangen der erforderlichen Informationen bzw. dem Abschluss der Erhebungen abhängig. In der Regel fordert jedes Verlassenschaftsgericht den Gerichtskommissär auf, einen Bericht darüber zu erstatten, warum ein Verlassenschaftsverfahren eine bestimmte Zeitdauer überschreitet.

Hat der Gerichtskommissär den Eindruck, dass einer der Erben das Verfahren unbegründet und zu Lasten der anderen Beteiligten verzögert, so kann er für einzelne Schritte Fristen setzen. In der Regel wird er jedoch versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen. In den heimischen Notariatskanzleien sind mittlerweile einige Notare mit der Zusatzqualifikation "Mediator" tätig. Diese helfen, Konflikte zwischen den Erben zu lösen.

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

Das für den Sterbefall zuständige Bezirksgericht übermittelt dem nach der Verteilungsordnung ermittelten Notar (auch Gerichtskommissär) eine Sterbemitteilung. Den Notar (→ ÖNK), der für Ihren Bezirk zuständig ist, finden Sie entweder auf den Seiten der Österreichischen Notariatskammer (→ ÖNK) oder Sie können diesen auch telefonisch in jeder Notariatskanzlei erfragen.

Der Notar erhebt nun (bei einem Bestattungsunternehmen, an der Sterbeadresse oder durch Befassung der Gemeinde) Angehörige und schickt dann (zumeist an den Besteller des Begräbnisses) eine Einladung zur Todesfallaufnahme. Diese ergeht an Personen, die über die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse des Verstorbenen Bescheid wissen könnten. Bei dem Termin werden diese Verhältnisse anhand eines Fragenkatalogs festgehalten und es wird geklärt, welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind. Eine Auflistung der Unterlagen, die zur Todesfallaufnahme mitgebracht werden sollten, findet sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Es ist nicht erforderlich, dass alle erbberechtigten Personen zur Errichtung der Todesfallaufnahme kommen. Oft erfährt der Gerichtskommissär erst im Rahmen der Todesfallaufnahme, wer Partei des Verlassenschaftsverfahrens ist.

Anlässlich der Todesfallaufnahme wird mit dem Notar die weitere Abwicklung besprochen. Der Gerichtskommissär erhebt auch durch eine elektronische Anfrage beim Zentralen Testamentsregister oder beim Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte, ob letztwillige Anordnungen des Verstorbenen vorhanden sind. Sofern ein Testament registriert wurde, wird der verwahrende Notar bzw. der verwahrende Rechtsanwalt automatisch verständigt. Dieser übersendet das Testament an den Gerichtskommissär.

Wenn überhaupt keine Vermögenswerte vorhanden sind und keine Verfügungen erforderlich sind, ist mit der Todesfallaufnahme das Verlassenschaftsverfahren auch schon wieder beendet.

Falls auf den Namen des Verstorbenen ein Kraftfahrzeug oder Anhänger zum Verkehr zugelassen ist, muss die zur Vertretung der Verlassenschaft berufene Person die Zulassungsstelle (→ VVO) vom Tod des Zulassungsbesitzers verständigen. Mit der Kfz-Versicherung muss Rücksprache gehalten werden, um sicher zu gehen, dass – auch wenn die Prämie bezahlt sind – das Auto weiterhin bewegt werden darf und Versicherungsschutz besteht. Dazu ist der Notar (der Gerichtskommissär im konkreten Verlassenschaftsverfahren) zu kontaktieren, damit durch eine allfällige Abmeldung nicht in die Rechte der anderen Verfahrensparteien, zumeist Erben oder Pflichtteilsberechtigte, eingegriffen wird.

Einantwortungsbeschluss

Nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens wird ein Einantwortungsbeschluss ausgestellt. Darin wird festgehalten, wer zu welcher Quote Erbe ist. Die Vorlage eines Einantwortungsbeschlusses ist beispielsweise notwendig bei der:

Achtung

Zum Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge ist ein Einantwortungsbeschluss mit Rechtskraftstempel vorzulegen.

Erforderliche Unterlagen

Eine Auflistung der Unterlagen, die zur Todesfallaufnahme mitgebracht werden sollten, findet sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Zusätzliche Informationen

Die Verlassenschaft übersteigt nicht den Wert der Begräbniskosten

Sollte die Todesfallaufnahme ergeben, dass der Wert der Verlassenschaft die Verbindlichkeiten, insbesondere die Begräbniskosten, nicht übersteigt, wird das Verlassenschaftsverfahren durch einen Gerichtsbeschluss beendet: sog. "Aktiven der Verlassenschaft an Zahlungs statt".

Der Person, die das Begräbnis bezahlt hat, wird zumeist die vorhandene Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen, d.h. sie wird mittels Gerichtsbeschluss ermächtigt, über den vorhandenen Nachlass zu verfügen (unabhängig davon, ob der Betreffende auch erbberechtigt ist).

Verlassenschaftsvermögen übersteigt die Passiven (Verlassenschaftsverbindlichkeiten)

Sollte Verlassenschaftsvermögen vorhanden sein, das die Passiven übersteigt, wird ein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt. Der Gerichtskommissär holt die erforderlichen Auskünfte über das vorhandene Verlassenschaftsvermögen ein und gewinnt damit einen Überblick über die Vermögenslage. Die gesetzlichen oder testamentarischen Erben werden zu einem weiteren Termin eingeladen.

Um an die Erbschaft gelangen zu können, ist die Abgabe einer Erbantrittserklärung erforderlich. Dies ist deshalb erforderlich, da niemand gezwungen werden kann, ein Erbe anzutreten. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten einer Erbantrittserklärung:

Achtung

Mit der Abgabe einer Erbantrittserklärung "erbt" man allerdings nicht nur die Aktiva (das Vermögen) der  Verlassenschaft, sondern auch die Passive (die Schulden).

Rechtsgrundlagen

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Österreichische Notariatskammer