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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Nebenkosten beim Wohnungs- und Grundstückskauf

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Käuferinnen/Käufer von Grundstücken bzw. Wohnungen in Österreich.

Finanzen prüfen

Um die Ausgaben für das Wohnen als Anteil am Haushaltsbudget einzuschätzen, orientieren Sie sich an der Faustregel, wonach die Wohnung nicht mehr als ein Drittel des Nettoeinkommens kosten sollte.

Nähere Informationen zum Thema "Kredite" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maklerprovision

Für die Vermittlung eines Kaufvertrags müssen sowohl die Käuferin/der Käufer als auch die Verkäuferin/der Verkäufer der Wohnung bzw. des Grundstücks in der Regel eine Provision bezahlen, diese ist verhandelbar.

Die maximale Provision für Käuferin/Käufer sowie Verkäuferin/Verkäufer berechnet sich – abhängig vom Kaufpreis – folgendermaßen:

WertProvision
bis 36.336,42 Eurovier Prozent des Wertes
36.336,43 Euro bis 48.448,51 Euro1.453,46 Euro
ab 48.448,52 Eurodrei Prozent des Wertes

Zu diesen Provisionsbeträgen ist die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 20 Prozent hinzuzurechnen.Die oben genannten Beträge sind Höchstgrenzen, aber keine "amtlichen Fixpreise". Sie gelten nicht für Investanlagen.

Hinweis

"Immobilientreuhänder" (= Bauträgerinnen/Bauträger, Immobilienmaklerinnen/ Immobilienmakler, Immobilienverwalterinnen/Immobilienverwalter) ist in Österreich ein reglementiertes Gewerbe, dessen Ausübung eine entsprechende Befähigung voraussetzt. Diese Berufsgruppe trifft umfangreiche Aufklärungs- und Informationspflichten gegenüber Kundinnen/Kunden, die im Bereich des Verbraucherschutzes noch erweitert sind. Weitere Informationen zu Berufszugang und Standesregeln von Immobilientreuhändern finden sich auf den Seiten der (WKO).

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer beträgt grundsätzlich 3,5 Prozent vom Kaufpreis. Ausführliche Informationen zur Grunderwerbsteuer finden sich auf USP.gv.at.

Grundbuchsgebühr

Für die Eintragung des Wohnungseigentumsrechts ins Grundbuch (Verbücherung) ist eine Gebühr von 1,1 Prozent des Kaufpreises zu entrichten. Sollten Sie das Kaufobjekt durch eine Hypothek belasten, fallen nochmals 1,2 Prozent vom Wert des Pfandrechts für dessen Eintragung an. Hinzu kommt die Eingabengebühr von 47 Euro bzw. von 66 Euro, wenn die Antragstellung nicht im Elektronischen Rechtsverkehr erfolgt. Die Vergebührung des Kredites erfolgt durch das jeweilige Kreditinstitut zu den üblichen Banktarifen.

Hinweis

Wird bei Eintragungen zum Erwerb des Eigentums die Gebühr durch Abbuchung oder Einziehung entrichtet, ermäßigt sich diese um 23 Euro.

Nähere Informationen zur Grundbuchseintragung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Anwalts- oder Notarskosten

Da in der Regel der Kaufvertrag von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder einer Notarin/einem Notar oder errichtet wird und diese/dieser auch den Antrag auf Eintragung des Wohnungseigentumsrechts ins Grundbuch (Verbücherung) stellt, muss die Käuferin/der Käufer weitere Kosten einkalkulieren. Die Höhe der Rechtsanwalts- oder Notariatskosten beträgt ungefähr 1-3 Prozent des Kaufpreises und ist durch die jeweiligen Kammertarife festgelegt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, ein Pauschalhonorar zu vereinbaren.

Kosten für die Beglaubigung der Unterschriften

Für die Eintragung des Wohnungseigentumsrechts ins Grundbuch (Verbücherung) ist es notwendig, dass die Unterschriften auf dem Kaufvertrag bzw. auf der Pfandbestellungsurkunde beim Hypothekardarlehen gerichtlich oder notariell beglaubigt sind.

Die Kosten dafür richten sich nach der Bemessungsgrundlage (Kaufpreis, Höhe des Pfandrechts) und sind durch den jeweiligen Kammertarif festgelegt.

Tipp

Wenn Sie die Vertragserrichterin/den Vertragserrichter selbst aussuchen können, vergleichen Sie die Kosten und den Umfang der Leistungen für die Errichtung und grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages mehrerer Anwältinnen/Anwälte oder Notarinnen/Notare.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz