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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Präventionsarten

Es gibt zur Kategorisierung der Suchtprävention keine einheitliche Begrifflichkeit. Am häufigsten werden folgende Einteilungen verwendet:

Daneben gibt es aber noch andere Ansätze wie etwa Verhaltens- versus Verhältnisprävention oder direkte versus indirekte Ansätze.

Tipp

Die österreichischen Fachstellen für Suchtprävention haben eine umfassende Bestandsaufnahme der relevanten Präventionskonzepte und Begriffssysteme gemacht und auf Basis dessen ein Leitbild für ihre Tätigkeit entwickelt, das vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz publiziert wurde.

Primär-, Sekundär-, Tertiärprävention

Die Arten der Prävention in dieser Einteilung folgen dem Zeitpunkt des Einsetzens und der Zielrichtung der Maßnahmen. Sie ist vorwiegend medizinisch orientiert.

Primärprävention

Die Primärprävention setzt vor der Entstehung eines Problems an und richtet sich an die allgemeine Bevölkerung oder auch an spezielle Personengruppen, die keine Risikogruppen darstellen.

Sekundärprävention

Die Sekundärprävention wendet sich an definierte Risikogruppen (d.h. Gruppen der Bevölkerung, die gefährdeter erscheinen, süchtig zu werden), aber auch an Personen, die sich bereits im Anfangsstadium einer Suchterkrankung befinden.

Tertiärprävention

Die Tertiärprävention richtet sich an Personen, die bereits an einer Abhängigkeitserkrankung leiden.

Universelle, Selektive, Indizierte Intervention

In dieser Untergliederung sind alle Maßnahmen erfasst, die vor der vollen Ausprägung der Erkrankung einsetzen.

"Universelle" präventive Intervention

Jede Maßnahme, die für die allgemeine Bevölkerung positiv ist, um künftige Probleme zu verhindern, wird als "universelle" präventive Intervention bezeichnet. Hiezu gehören z.B. Schulprogramme zur Förderung der Lebenskompetenzen der Schülerinnen/Schüler, massenmediale Kampagnen und Maßnahmen am Arbeitsplatz.

"Selektive" präventive Intervention

"Selektive" präventive Interventionen sind an Risikogruppen gerichtet, d.h. an Personen, die gefährdeter erscheinen, Substanzen zu missbrauchen bzw. abhängig zu werden. Hiezu zählen z.B. Kinder von alkoholkranken Eltern.

"Indizierte" präventive Intervention

Maßnahmen, die an Personen gerichtet sind, die bereits Anzeichen einer Abhängigkeitserkrankung und ein gefestigtes Risikoverhalten aufweisen, aber bei denen die diagnostischen Kriterien der Abhängigkeit noch nicht gegeben sind, fasst man als "indizierte" präventive Interventionen zusammen. Hiezu zählen z.B. junge Erwachsene, die am Wochenende wiederholt exzessiv Alkohol trinken.

Letzte Aktualisierung: 30. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz