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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Unterstützung von Volksbegehren

Hinweis

Volksbegehren können unabhängig vom Hauptwohnsitz in jeder beliebigen Gemeinde oder onlinevia oesterreich.gv.at (ID Austria oder EU Login erforderlich) unterschrieben werden.

Dies gilt sowohl für die Abgabe einer Unterstützungserklärung zur Einleitung eines Volksbegehrens (Einleitungsverfahren) als auch für die Unterzeichnung eines Volksbegehrens (Eintragungsverfahren). Ausführliche Informationen zur Aktivierung der ID Austria bzw. Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Aufgrund der Neuerung können nun auch Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher Volksbegehren online unterstützen und online dafür unterschreiben.
Eine Übersicht des Ablaufs eines Volksbegehrens sowie eine Übersicht aller derzeit registrierten Volksbegehren finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren muss von einem Promille der österreichischen Wohnbevölkerung unterstützt sein (derzeit 8.969 Personen). D.h. es sind mindestens 8.969 Unterstützungserklärungen notwendig. Registrierungen von Volksbegehren, zu denen kein Einleitungsantrag eingebracht worden ist, sind mit Ablauf des 31. Dezember des auf das Datum der Einbringung der Anmeldung folgenden Jahres zu löschen. Je früher daher im Kalenderjahr eine Anmeldung eines Volksbegehrens eingebracht wird, desto länger dauert der Zeitraum zum „Sammeln“ von Unterstützungserklärungen. 

Wie viele Unterstützungserklärungen bereits abgegeben wurden, kann die/der Bevollmächtigte des Volksbegehrens mittels Registrierungsnummer und Zugangsdaten mit der ID Austria online abfragen.

Unterstützungswillige müssen am Tag der Unterstützung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen, d.h. am letzten Tag des Eintragungszeitraums das 16. Lebensjahr vollendet haben und in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen sein.

Unterstützungserklärungen können seit der Inbetriebnahme des Zentralen Wählerregisters mit 1. Jänner 2018 auf folgende Arten abgegeben werden:

Auch Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher können mittels ID Austria oder EU Login nunmehr eine Unterstützungserklärung abgeben.

Das "Mitbringen" eines Unterstützungserklärung-Formulars zur Gemeinde ist nicht mehr vorgesehen. Das Formular für die Unterstützungserklärung und eine dazugehörige Bestätigung werden vor Ort automatisch als Papierausdrucke erstellt.

Für den Fall, dass Sie vor einer Gemeindebehörde Ihre Unterstützungserklärung abgeben möchten, weisen Sie Ihre Identität mit Hilfe eines Dokuments (z.B.: Personalausweis, Pass, Führerschein, alle amtlichen Lichtbildausweise, nicht jedoch der Meldezettel) nach.

Weiterer Ablauf des Volksbegehrens

Wurden 8.969 oder mehr Unterstützungserklärungen abgegeben, so können die Proponentinnen/die Proponenten eines Volksbegehrens innerhalb des gesetzlichen Fristengefüges beim Bundesminister für Inneres einen Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens ("Einleitungsantrag") stellen.

Vor Einbringen eines Einleitungsantrages wird (insbesondere zur Erörterung der erforderlichen Verfahrensschritte) empfohlen, mit dem Bundesministerium für Inneres Kontakt aufzunehmen:

Bundesministerium für Inneres
Abteilung III/S/2 (Wahlangelegenheiten)
Telefon: +43 1 53126 905203
E-Mail: wahl@bmi.gv.at

Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens

Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens muss mit einem gesetzlich vorgegebenen Formular erfolgen. In das Formular müssen u.a. der Text des Volksbegehrens und dessen Kurzbezeichnung eingetragen werden. Darüber hinaus müssen dem Einleitungsantrag bestimmte Unterlagen angeschlossen werden (z.B. die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen).

Der Bundesminister für Inneres muss innerhalb von drei Wochen nach Einreichung über den Antrag entscheiden.

Weiterer Ablauf des Volksbegehrens

Wird dem Einleitungsantrag stattgegeben, so wird in der Entscheidung der Eintragungszeitraum festgesetzt: Das ist der Zeitraum, innerhalb dessen die Stimmberechtigten das Volksbegehren unterzeichnen können. Er erstreckt sich über acht aufeinanderfolgende Tage und wird sowohl auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres als auch online verlautbart. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums müssen mindestens acht Wochen liegen. Der Eintragungszeitraum darf nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Verlautbarung enden.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Volksbegehrengesetz (VoBeG)

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 3. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres