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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Bundes-Gleichbehandlungskommission

Die Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) ist im Bundeskanzleramt eingerichtet und besteht aus zwei Senaten. Sie ist eine besondere Verwaltungseinrichtung des Bundes, die bei Diskriminierung in Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund angerufen werden kann.

Aufgaben

Die Bundes-Gleichbehandlungskommission befasst sich mit allen Fragen der

  • Gleichbehandlung von Frauen und Männern
  • Frauenförderung
  • Gleichbehandlung ohne Unterschied
    • der ethnischen Zugehörigkeit
    • der Religion oder der Weltanschauung
    • des Alters
    • der sexuellen Orientierung

Die Senate erstellen entweder auf Antrag der Betroffenen/des Betroffenen, der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten/des zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten, der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen, des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen an den Universitäten oder von Amts wegen Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vorliegt. Darüber hinaus wird die Einhaltung des Frauenförderungsgebots geprüft.

Von Diskriminierung Betroffene können sich direkt an die Gleichbehandlungskommission wenden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, zuerst den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten/die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte und/oder für weibliche Bedienstete die Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) zu kontaktieren und erst danach die Kommission mit dem Fall zu befassen.

Senate

Die Bundes-Gleichbehandlungskommission besteht aus zwei Senaten. Diese erstellen auf Antrag oder von Amts wegen Gutachten, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vorliegt.

Der Senat I ist für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Bundesdienst zuständig und erstattet Gutachten, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungs- und/oder des Frauenförderungsgebots vorliegt. Personen, die sich im Bundesdienst aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt fühlen, können sich mit einer Beschwerde an den Senat I der Bundes-Gleichbehandlungskommission wenden.

Der Senat I ist auch für Mehrfachdiskriminierungen zuständig d.h. betrifft ein Fall z.B. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, ist auch der Senat I zuständig.

Der Senat II ist für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Bundesdienst zuständig. Personen, die sich im Bundesdienst aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung benachteiligt fühlen, können sich mit einer Beschwerde an den Senat II der Bundes-Gleichbehandlungskommission wenden.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG)

Letzte Aktualisierung: 13. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion