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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Verzinsung

Nominalzinssatz und effektiver Jahreszins

Der Soll- oder Nominalzinssatz ist der auf den Kreditbetrag bezogene Prozentsatz, der sozusagen den Preis des ausgeliehenen Geldes darstellt. Er wird pro Jahr angegeben. Für den jeweils aushaftenden Kreditbetrag wird pro Jahr der vereinbarte Nominalzinssatz bezahlt (mit laufender Rückzahlung des Kapitals daher betragsmäßig immer weniger Zinsen).

Im Gegensatz zum Nominalzinssatz berücksichtigt der "effektive Jahreszins" die Gesamtkosten des Kredits. Er beinhaltet neben den Nominalzinsen auch Spesen, Bereitstellungsprovisionen, Kontoführungsentgelte, Bearbeitungsgebühren sowie die Kosten von Versicherungsverträgen, insofern deren Höhe bereits bekannt ist. Ist dies nicht der Fall, muss die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer zumindest auf die Verpflichtung zum Abschluss einer solchen Versicherung hingewiesen werden. Der effektive Jahreszins ermöglicht den Vergleich von verschiedenen Kreditangeboten.

Der Nominalzinssatz ist also niedriger als der effektive Jahreszinssatz, weil dabei keinerlei Spesen berücksichtigt werden. Kredite mit gleichem Nominalzinssatz können unterschiedliche effektive Jahreszinssätze aufweisen, je nach Höhe der von der Bank verlangten Entgelte.

Auch in der Werbung müssen der Nominalzinssatz, sämtliche Kosten und der effektive Jahreszins angegeben werden, insofern Zinssätze oder sonstige Kosten des Kredits beworben werden.

Zinssatzänderungen

Die Kreditzinssätze sind generell variabel und können sich während der Laufzeit des Kredits ändern. Dies führt grundsätzlich zu einer Erhöhung oder Senkung der laufenden Kreditratenrückzahlungen. Es kann auch vereinbart werden, dass anstatt einer Änderung der Ratenhöhe eine Anpassung der Laufzeit vorgenommen wird, was allerdings vor allem bei Zinssatzerhöhungen am Beginn der Kreditlaufzeit wirtschaftlich ungünstig ist.

Die genauen Voraussetzungen für Zinssatzänderungen sind in den sogenannten Zinsgleitklauseln im Kreditvertrag festgelegt. Die Höhe des Zinssatzes darf nur an objektiven, vom Willen des Unternehmens unabhängigen Kriterien gemessen werden, wobei Kredite in der Regel an allgemeine Kapitalmarktzinssätze (z.B. EURIBOR – Euro Interbank Offered Rate, dies ist jener Zinssatz, zu dem sich Banken gegenseitig Geld leihen) gebunden sind. Steigen diese, so erhöht sich auch der Kreditzinssatz. Bei sinkenden Kapitalmarktzinssätzen verringert sich auch der Kreditzinssatz.

In der Zinsanpassungs- bzw. Zinsgleitklausel ist auch geregelt, zu welchem Zeitpunkt die Zinsen jeweils angepasst werden. Dies kann quartalsweise, halbjährlich oder wie z.B. bei den Bauspardarlehen nur einmal im Jahr erfolgen.

Kommt es zu einer Zinsanpassung muss die Bank vor der Zinssatzänderung die Kreditnehmerin/den Kreditnehmer schriftlich informieren. In der Änderungsmitteilung sind der neue Nominal- und der neue effektive Jahreszinssatz angegeben.

Um Schwankungen der Kreditraten auszuschließen, kann ein fixer Zinssatz vereinbart werden. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass die Bank für diese "Zinsgarantie" höhere Zinsen verlangt. Ebenfalls zu bedenken ist, dass im Falle einer allgemeinen Zinssenkung auf den Finanzmärkten keine Senkung des Fixzinssatzes möglich ist.

Verzugszinsen

Wenn eine Kreditnehmerin/ein Kreditnehmer mit seinen Rückzahlungen in Verzug gerät, ist die Bank berechtigt, Verzugszinsen von den ausstehenden Beträgen zu verrechnen. Daher sollte schon vor Abschluss des Kreditvertrages geklärt werden, wie hoch der Verzugszinssatz ist. Der Verzugszinssatz darf maximal um 5 Prozent p.a. (per annum = pro Jahr) höher sein als der vertraglich vereinbarte Nominalzinssatz.

Ein weiterer wesentlicher Punkt ist, ab welchem Zeitpunkt Verzugszinsen verrechnet werden. Während manche Kreditgeberinnen/Kreditgeber sofort Verzugszinsen verrechnen, auch wenn die Rate nur einen Tag nach dem vereinbarten Datum auf dem Kreditkonto einlangt, sind andere Kreditgeberinnen/Kreditgeber kulanter und räumen eine gewisse Wartefrist ein.

Es ist empfehlenswert, die Überweisungsdauer vom Girokonto auf das Kreditkonto zu beachten bzw. einen Abbuchungsauftrag einzurichten, damit vermeidbare Verzugszinsen und eventuelle Mahnspesen erst gar nicht entstehen.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. August 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion