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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Rechte im Zivilverfahren für Verbrechensopfer

Prozessbegleitung

Verbrechensopfer, die psychosoziale Unterstützung im Strafverfahren erhalten haben, können diese auch für das zwischen ihnen und den Beschuldigten des Strafverfahrens geführte Zivilverfahren in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass der Gegenstand des Zivilprozesses in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Strafverfahrens steht und dass die Prozessbegleitung zur Wahrung der prozessualen Rechte des Opfers eines Verbrechens erforderlich ist. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, beurteilt die Opferschutzeinrichtung, die die Prozessbegleitung bereitstellt.

Zum Zweck der Beigabe einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes im Zivilprozess kann das Verbrechensopfer um Verfahrenshilfe ansuchen.

Geheimhaltung der Anschrift

Das Verbrechensopfer kann im Zivilverfahren seine Anschrift gegenüber der Prozessgegnerin/dem Prozessgegner geheim halten, wenn es ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse darlegt und eine zustellungsbevollmächtigte Person bekannt gibt.

Zum besseren Schutz von Zeuginnen/Zeugen im Zivilprozess hat die beweisführende Partei das Recht, die Anschrift einer Zeugin/eines Zeugen gegenüber der Prozessgegnerin/dem Prozessgegner geheim zu halten.

Vernehmung

Wenn der Gegenstand des Zivilprozesses in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Strafverfahren steht, kann das Opfer des Strafverfahrens beantragen, abgesondert vernommen zu werden. Für eine abgesonderte Vernehmung wird das Verbrechensopfer räumlich von den Parteien des Verfahrens und deren Vertreterinnen/Vertreter getrennt. Diese können die Vernehmung über technische Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und über diesen Weg Fragen an das Verbrechensopfer stellen. Bei Personen unter 14 Jahren wird die Befragung in der Regel durch eine psychologische Sachverständige/einen psychologischen Sachverständigen durchgeführt.

Auch die Befragung von Zeuginnen/Zeugen kann im Wege der abgesonderten Vernehmung durchgeführt werden.

Ist die zu vernehmende Person unter 18 Jahre alt, kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen von ihrer Vernehmung zur Gänze oder zu einzelnen Themenbereichen absehen, wenn durch die Vernehmung ihr Wohl gefährdet werden würde.

Rechtsgrundlagen

§§ 73b, 75a, 76, 289a, 289bZivilprozessordnung (ZPO)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz