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Gesundheitsbezogene Maßnahmen

Als gesundheitsbezogene Maßnahmen, die von der Gesundheitsbehörde oder gegebenenfalls von der Schulärztin/vom Schularzt als geeignet und notwendig gehalten und von der Staatsanwaltschaft, den Gerichten oder der Schulleitung angeordnet werden, kommen folgende in Betracht:

  • die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
  • die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
  • die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung
  • die Psychotherapie
  • die psychosoziale Beratung und Betreuung

Diese Maßnahmen müssen durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertrauten Personen durchgeführt werden.

Hinweis

Aufgrund des Rechts auf freie Therapeutenwahl kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, nicht jedoch eine konkrete Einrichtung.

Die/der Betroffene kann von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder der Schulleitung verpflichtet werden, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu erbringen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 11 bis 14 Suchtmittelgesetz (SMG)

Letzte Aktualisierung: 22. August 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundesministerium für Justiz