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Rasenmähzeiten in Tirol

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben R 

Hinweis

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

 

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Tirol wieder.

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten

 

 

 

 

Ramsau im Zillertal 

keine Vorgaben 

 

 

Ranggen 

keine Vorgaben 

 

 

Reith bei Kitzbühel 

Verordnung

Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotoren betrieben Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher (z.B. Benzinrasenmäher), Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Trennscheiben sowie das Klopfen von Teppichen, Matratzen, Decken und ähnlichem

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • 12 bis 13 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

 

Reith bei Seefeld 

keine Vorgaben 

 

 

ReutteVerordnungVerrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung Rasenmähern, sowie Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

verboten:

  •  werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 14 Uhr
    • 22 bis 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Ried im Zillertal 

keine Vorgaben 

 

 

Rietz

keine Vorgaben 

 

 

Roppen 

keine Vorgaben 

 

 

Rum

keine Vorgaben

  

 

Letzte Aktualisierung: 13. August 2013

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion