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Absetz- und Freibeträge für Familien

Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

  • die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind oder in Lebensgemeinschaft leben und
  • von ihrer Ehepartnerin/ihrem Ehepartner oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihrem eingetragenen Partner oder ihrer Lebensgefährtin/ihrem Lebensgefährten nicht dauerhaft getrennt leben und
  • deren Ehepartnerin/Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte,
    • nicht mehr als 6,937 Euro (im Jahr 2023: 6.312 Euro, bis zum Jahr 2022: 6.000 Euro) jährlich verdient

Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Einkünfte, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

Tipp

Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2019 bis Ende Dezember 2024 gestellt werden).

Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

  • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
  • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.

Die folgende Tabelle enthält den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag für das jeweilige Kalenderjahr:

Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
Kalenderjahrbei einem Kindbei zwei Kindernbei drei Kindernfür jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
bis 2022494 Euro669 Euro889 Euro220 Euro
2023520 Euro704 Euro936 Euro232 Euro
2024572 Euro774 Euro1.029 Euro255 Euro

Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagungbzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

Kinderabsetzbetrag

Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

Der Kinderabsetzbetrag beträgt im Jahr 2024 67,80 Euro (im Jahr 2023: 61,80 Euro, bis zum Jahr 2022: 58,40 Euro) pro Kind und Monat.

Unterhaltsabsetzbetrag

Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

Die folgende Tabelle enthält den Unterhaltsabsetzbetrag für das jeweilige Kalenderjahr:

Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
Kalenderjahrfür ein Kindfür zwei Kinderfür jedes weitere Kind
bis 202229,20 Euro43,80 Euro58,40 Euro
202331 Euro47 Euro62 Euro
202435 Euro52 Euro69 Euro

Achtung

Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

Hinweis

Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagungbzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2019 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2019 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

Weiterführende Links

Formulare

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen