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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Allgemeines zu Unterstützungen für Verbrechensopfer

Im Allgemeinen bezeichnet man in der Kriminologie als Opfer die geschädigte Person eines Verbrechens, also jemanden, die/der durch eine Täterin/einen Täter in ihren/seinen Rechten verletzt wurde.

Die Verletzung des Rechts kann sein:

  • Körperlicher Natur (z.B. Mord, Körperverletzung, Gewalt, gefährliche Drohung, Beeinträchtigung der sexuellen Integrität und/oder Selbstbestimmung)
  • Ideeller Natur (z.B. Beleidigung, Urheberrechtsverletzung)
  • Materieller Natur (z.B. Diebstahl, Sachbeschädigung)

Opfer können auch Hinterbliebene (z.B. Ehegattin/Ehegatte, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, Lebensgefährtin/Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie, Geschwister und sonstige Unterhaltsberechtigte) einer Person sein, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt wurde.

Hinweis

Ein Opfer, das Anzeige gegen die Täterin/den Täter erstattet, hat das Recht, eine schriftliche Bestätigung der Anzeige zu erhalten.

Opfer von Straftaten haben das Recht auf Hilfeleistungen und Sozialentschädigung für Verbrechensopfer (→ BMSGPK).

Die Hilfeleistungen erstrecken sich von juristischer und psychosozialer Beratung, Hilfestellung im Strafverfahren (Prozessbegleitung) bis hin zu Schutz und Unterkunft in Notsituationen. Solche Leistungen werden von Institutionen, die im Bereich Opferhilfe tätig sind, angeboten:

  • Rechtsberatungsstellen
    Kostenlose Rechtsberatung durch Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte
  • Interventionsstellen Österreichs
    Gesetzlich anerkannte Opferschutzeinrichtungen zur Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt (meist Frauen und Kinder)
  • Frauennotrufe bzw. Frauenberatungsstellen
    Erste Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen (Gewalt in der Familie bzw. Ehe/Partnerschaft, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz etc.)
  • Kinderschutzzentren
    Beratungsstellen, die sich mit allen Formen von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche beschäftigen
  • Frauenhäuser
    Bieten Frauen, die Gewalt durch ihren Partner/Ehemann erleben, und ihren Kindern eine sichere Wohnmöglichkeit
  • Männerberatungsstellen
    Bieten Unterstützung und Beratung für Männer in Krisensituationen
  • Allgemeine Opferschutzeinrichtungen
    Meist unabhängige Vereine mit verschiedenen Themenschwerpunkten (z.B. für misshandelte Kinder, Verbrechensopfer)

Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht sind verpflichtet, Opfer, die

  • Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt waren,
  • in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt wurden oder
  • deren persönliche Abhängigkeit durch eine vorsätzliche Straftat ausgenützt wurde sowie
  • besonders schutzbedürftige Opfer

von Amts wegen über die Freilassung der/des Beschuldigten aus der Verwahrungs- oder Untersuchungshaft, gegebenenfalls unter Angabe der der/dem Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel, sowie über die Flucht und Wiederergreifung der/des Beschuldigten zu verständigen. Alle anderen Opfer müssen einen Antrag stellen, wenn sie darüber verständigt werden möchten.

Alle Opfer können weiters beantragen, unverzüglich von der Flucht der/des Strafgefangenen und der Wiederergreifung der/des Geflohenen, vom ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder von der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung der/des Strafgefangenen einschließlich allfälliger ihr/ihm zum Schutz des Opfers erteilter Weisungen verständigt zu werden.

Tipp

Weiterführende Links zu Beratung und Hilfe (Opferschutzeinrichtungen) sowie Informationen zur Rechtsberatung für Verbrechensopfer finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) wird Opfern und deren Hinterbliebenen auch eine Sozialentschädigung für Verbrechensopfer (→ BMSGPK) in Form von finanzieller Unterstützung angeboten.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz