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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Allgemeine Verhaltensregeln für Radfahrer

Tempolimits

Für Radfahrerinnen/Radfahrer gelten grundsätzlich die gleichen Tempolimits wie für andere Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenker:

  • Im Ortsgebiet maximal 50 km/h
  • Auf Freilandstraßen maximal 100 km/h

Wenn ein Verkehrszeichen auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung hinweist, dann ist diese genauso von Radfahrerinnen/Radfahrern einzuhalten (z.B. Zone 30 im Ortsgebiet).

Achtung

Bei der Annäherung an ungeregelte Radfahrerüberfahrten gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h, außer es fahren aktuell in unmittelbarer Nähe keine Kraftfahrzeuge.

Rechtsabbiegen bei Rot

Die Behörde kann Radfahrerinnen/Radfahrern auf bestimmten Kreuzungen mit Ampelschaltung erlauben, trotz roten Ampellichts rechts abzubiegen oder an "T-Kreuzungen" (Kreuzungen, an denen kein Fahrzeugverkehr von rechts kommen kann) geradeaus zu fahren. Vorausgesetzt

  • es ist eine Zusatztafel ("Grünpfeil") neben dem roten Lichtzeichen angebracht,
  • die Radfahrerin/der Radfahrer hat vor dem Abbiegen bzw. der Weiterfahrt angehalten und
  • es ist nicht zu erwarten, dass sie/er Fußgängerinnen/Fußgänger bzw. Fahrzeugverkehr in der freigegebenen Fahrtrichtung gefährdet oder behindert.

Vorfahren bei Kreuzungen

Haben Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten, dürfen einspurige Fahrzeuge (Fahrräder, Mopeds, Motorräder etc.) neben oder zwischen den angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich weiter vorne aufzustellen.

Dieses "Vorschlängeln" ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:

  • Die Fahrzeuge müssen angehalten haben. Wenn sie sich bewegen, ist das Vorbeifahren verboten.
  • Für das Vorfahren muss ausreichend Platz vorhanden sein.
  • Fahrzeuge, die abbiegen wollen, dürfen durch das Vorfahren nicht behindert werden.

Nebeneinanderfahren

Radfahrerinnen/Radfahrer dürfen auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen, in Begegnungszonen und – auf sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr – bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander fahren. Beim Nebeneinanderfahren oder wenn eine Radfahrerin/ein Radfahrer neben einer anderen /einem anderen fährt, muss immer der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden. In Fußgängerzonen dürfen Radfahrerinen/Radfahrer nebeneinander fahren, wenn das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrrädern erlaubt ist.

Auf allen sonstigen Radfahranlagen darf – wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt – mit einspurigen Fahrrädern ebenfalls eine Radfahrerin/ein Radfahrer neben einer anderen Radfahrerin/einem anderen Radfahrer fahren, ausgenommen sind hiervon Schienenstraßen, Vorrangstraßen und Einbahnstraßen, die gegen die Fahrtrichtung befahren werden dürfen.

Achtung

Es darf nur dann auf allen sonstigen Radfahranlagenvon einer Radfahrerin/einem Radfahrer neben einer anderen Radfahrerin/einem anderen Radfahrer gefahren werden, wenn dadurch niemand gefährdet wird, das Verkehrsaufkommen es zulässt und andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer nicht am Überholen gehindert werden.

Wird ein Kind begleitet, darf – außer in Schienenstraßen – neben dem Kind gefahren werden. Weitere Informationen zu Kindern im Radverkehr finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Radfahren in Gruppen

Fährt eine Gruppe ab zehn Personen in eine Kreuzung ein, so muss es ihr der Querverkehr ermöglichen, die Kreuzung im Verband zu verlassen. Voraussetzung ist, dass die erste und die letzte Person der Gruppe reflektierende Warnwesten tragen und die erste Person im Kreuzungsbereich das Ende der Gruppe durch Handzeichen signalisiert; dafür muss sie im Zweifel vom Fahrrad absteigen. Beim Einfahren in die Kreuzung sind die für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Vorrangregeln zu beachten.

Abstellen von Fahrrädern

Fahrräder müssen so aufgestellt werden, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

Ist ein Gehsteig mehr als 2,5 m breit, dürfen Fahrräder auch dort abgestellt werden. Es ist aber zu empfehlen, einen Fahrradabstellplatz zu benutzen, wenn sich einer in der unmittelbaren Nähe befindet. Auf einem Gehsteig sind Fahrräder platzsparend so aufzustellen, dass Fußgängerinnen/Fußgänger nicht behindert und Sachen nicht beschädigt werden.

Im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel dürfen Fahrräder nur dann abgestellt werden, wenn ein Fahrradabstellplatz vorhanden ist.

In Fußgängerzonen, in denen das Radfahren nicht erlaubt ist, darf ein Fahrrad geschoben und nun auch während des ganzen Tages abgestellt werden.

Rücksichtnahmegebot

Radfahrerinnen/Radfahrer sind – so wie alle anderen Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer auch – zu defensivem Fahren, insbesondere zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

Telefonieren

Telefonieren während des Radfahrens ist nur mit Benützung einer Freisprecheinrichtung erlaubt.

Alkohollimit

Für Radfahrerinnen/Radfahrer gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille (0,4 mg Alkohol je Liter Atemluft).

Seit 1. September 2009 gelten folgende Strafsätze bei Übertretung des Alkohollimits:

Die Tabelle zeigt das Strafausmaß bei Verstoß gegen die Promillegrenze.

Strafgrund

Betrag in Euro

Ab 0,8 Promille (0,4 mg/l Atemluft)

800 bis 3.700

Ab 1,2 Promille (0,6 mg/l Atemluft)

1.200 bis 4.400

Ab 1,6 Promille (0,8 mg/l Atemluft)

1.600 bis 5.900

Verweigerung des Alkotests

1.600 bis 5.900

Wer in einem durch Drogen beeinträchtigten Zustand Fahrrad fährt, muss mit einer Strafe zwischen 800 Euro und 3.700 Euro rechnen.

Achtung

Bedenken Sie, dass Rad fahren in alkoholisiertem Zustand ein Hinweis auf mangelnde Verkehrszuverlässigkeit sein kann. Stellt die Behörde mangelnde Verkehrszuverlässigkeit fest, kann Ihnen Ihr Kfz-Führerschein entzogen werden.

Weitere Informationen zum Sicherheitsabstand beim Überholen von Radfahrerinnen/Radfahrern und Rollerfahrerinnen/Rollerfahren finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 15. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie