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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Allgemeines zu ELGA

Elektronische Informationssysteme werden in fast allen österreichischen Krankenhäusern und vielen Ordinationen verwendet. Gesundheitsdaten der Patientinnen/Patienten werden in solchen Informationssystemen für die Behandlung bzw. Betreuung in (nur) diesem Krankenhaus oder (nur) dieser Ordination gespeichert. Auch die Elektronische Gesundheitsakte (ELGA) ist ein elektronisches Informationssystem.

Mit ELGA werden Gesundheitsdaten – die zum Großteil bereits heute standardmäßig erhoben und gespeichert werden – erstmals österreichweit und über die verschiedenen Einrichtungen hinweg orts- und zeitunabhängig verfügbar gemacht. ELGA und die darin enthaltenen ELGA-Gesundheitsdaten stehen damit der Patientin/dem Patienten selbst sowie jenen sogenannten ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (ELGA-GDA) zur Verfügung, die die Patientin/den Patienten tatsächlich behandeln oder betreuen. Der Login erfolgt über das ELGA-Zugangsportal (Gesundheitsportal) mittels ID Austria/EU Login oder bei einem Standort der ELGA-Ombudsstelle (siehe unten). Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.

ELGA-Teilnehmerrechte

Über das ELGA-Zugangsportal bzw. die ELGA-Ombudsstelle ist es für alle ELGA-Teilnehmerinnen/ELGA-Teilnehmer möglich,

  • die eigenen ELGA-Gesundheitsdaten einzusehen,
  • nachzusehen, wer sich wann welche ELGA-Gesundheitsdaten (E-Befunde, Medikationsliste) angesehen hat,
  • die voreingestellten (gesetzlichen) Zugriffsberechtigungen für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter von 90 Tagen bzw. 28 Tagen (Apotheken) zu verkürzen/zu verlängern, ELGA-Gesundheitsdaten zu verarbeiten (Herunterladen und Ausdrucken, Löschen etc.).

So können ELGA-Teilnehmerinnen/ELGA-Teilnehmer ihre ELGA selbst verwalten.

Über das ELGA-Zugangsportal sowie über die Widerspruchstelle kann der Teilnahme an ELGA ganz oder teilweise widersprochen werden. Dieser Widerspruch kann jederzeit auf demselben Weg wieder rückgängig gemacht werden.

Zu den ELGA-Gesundheitsdaten zählen die E-Medikation (Information über die von der Ärztin/vom Arzt verschriebenen und in der Apotheke abgegebenen Medikamente) und E-Befunde.
Zu den E-Befunden gehören:

  • Ärztliche und pflegerische Entlassungsbriefe aus Krankenanstalten
  • Laborbefunde
  • Befunde der bildgebenden Diagnostik

Zu den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (ELGA-GDA) zählen:

  • Krankenanstalten und Ambulatorien
  • Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
  • Apotheken
  • Pflegeeinrichtungen

ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben nur Einblick in die ELGA jener Patientinnen/Patienten, die sie tatsächlich behandeln/betreuen. Ab der Identifikation der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers bei einer Ärztin/einem Arzt bzw. in einer Krankenanstalt kann die Ärztin/der Arzt bzw. die Krankenanstalt, für die folgenden 90 Tage auf die ELGA der jeweiligen Patientin/des jeweiligen Patienten zugreifen.

Apotheken haben 28 Tage ab Identifikation Zugriff auf ELGA, und zwar ausschließlich auf die E-Medikationsliste (nicht aber auf E-Befunde). Identifiziert sich eine ELGA-Teilnehmerin/ein ELGA-Teilnehmer in der Apotheke nicht, so kann die Apotheke ein mit QR-Code versehenes Rezept scannen, damit die Medikamente in ELGA gespeichert werden, die Apotheke hat aber keinen Zugriff und keine Einsicht auf die E-Medikation der Kundin/des Kunden.

Mit ELGA wurde das Niveau des Datenschutzes und der Datensicherheit für (ELGA-)Gesundheitsdaten im Vergleich zu den meisten bisherigen Systemen deutlich angehoben. Per Gesetz und daher auch technisch jedenfalls vom Zugriff auf ELGA ausgeschlossen sind Versicherungen, Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, Behörden sowie für als Gutachterinnen/Gutachter tätige Ärztinnen/Ärzte (z.B. Arbeitsmedizinerinnen/Arbeitsmediziner).

Zudem ermöglicht das ELGA-Protokollierungssystem erstmals eine lückenlose Nachvollziehbarkeit aller Zugriffe auf ELGA-Gesundheitsdaten: ELGA-Teilnehmerinnen/ELGA-Teilnehmer können jederzeit sehen, wer wann auf ihre ELGA-Gesundheitsdaten zugegriffen hat. Auch die Zugriffe der ELGA-Teilnehmerinnen/ELGA-Teilnehmer selbst sowie jene der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der ELGA-Ombudsstelle werden protokolliert. Damit ist ein Überblick über die Datenverarbeitung gesichert.

ELGA wird bereits in sämtlichen öffentlichen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie im niedergelassenen Bereich und in Apotheken österreichweit verwendet. Eine Auflistung, welche Spitäler und Pflegeeinrichtungen ELGA verwenden, finden sich unter dem Punkt Weiterführende Links.

Gleichzeitig mit dem Start von ELGA in einem Bundesland ging auch der jeweilige dezentrale Standort der ELGA-Ombudsstelle im betreffenden Bundesland in Betrieb. Die dezentralen Standorte der ELGA-Ombudsstelle beraten und unterstützen ELGA-Teilnehmerinnen/ELGA-Teilnehmer bei der Verwaltung ihrer ELGA, z.B. Einsichtnahme, Herunterladen und Ausdrucken von ELGA-Gesundheitsdaten oder bei vermuteten Datenschutzverletzungen. Die ELGA-Ombudsstelle richtet sich insbesondere an jene Personen, die keine Möglichkeit haben, ihre ELGA zu verwenden (z.B. mangels vorhandenen Computers oder vorhandener ID Austria/EU Login). Auf den Seiten des Gesundheitsportals unter ELGA-Ombudsstelle (→ Gesundheitsportal) und im Informationsfolder der ELGA-Ombudsstelle unter "Kontakte" lässt sich ein Standort der ELGA-Ombudsstelle in der Nähe finden.

Für telefonische allgemeine Auskünfte zu ELGA ist die ELGA-Serviceline unter der Telefonnummer 050/124 4411 von Montag bis Freitag, jeweils von 7 bis 19 Uhr, erreichbar. Ebenso ist die ELGA-Serviceline über die folgende E-Mail-Adresse zu erreichen: info@elga-serviceline.at.

Informationen zur Abmeldung von ELGA finden sich auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Formular

ELGA – Widerspruch

Letzte Aktualisierung: 10. November 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz