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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Stipendien

Leistungsstipendium

Für ein Leistungsstipendium kann man sich aufgrund überdurchschnittlicher Leistungen beim Dekanat oder bei der Leitung der Bildungseinrichtung bewerben. Die Studierende/der Studierende muss die von den Bildungseinrichtungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Förderungsstipendium

Förderungsstipendien sollen Studierenden mit überdurchschnittlichem Studienerfolg die Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten (Diplomarbeiten, Dissertationen, Projektarbeiten) ermöglichen. Für die Ausschreibung und Zuerkennung ist das jeweilige Dekanat oder die Leitung der Bildungseinrichtung zuständig.

Die Arbeiterkammer Oberösterreich gewährt Studentinnen/Studenten zu ausgewählten Themen eine AK-Diplomarbeitsförderung

Auslandsstipendium

Ordentliche Studierende haben während eines Auslandsstudiums für die Dauer von maximal 20 Monaten Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium. Voraussetzung ist, dass während des Auslandsaufenthaltes Anspruch auf Studienbeihilfe besteht. Der Antrag ist längstens drei Monate nach Ende des Auslandsstudiums zu stellen.

Mobilitätsstipendium

Studierende haben die Möglichkeit, für die gesamte Dauer eines Auslandsstudiums in Ländern des EWR, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Schweiz ein sogenanntes Mobilitätsstipendium zu beantragen.

Das Mobilitätsstipendium kann bei der örtlich zuständigen Stipendienstelle der Studienbeihilfenbehörde beantragt werden.

Sprachstipendium

Sprachstipendien werden zur Finanzierung eines Sprachkurses ausbezahlt, wenn dieser im Zusammenhang mit einem geförderten Auslandsstudium steht. Der Sprachkurs kann im Inland und/oder im Ausland belegt werden.

Studienabschluss-Stipendium

Das Studienabschluss-Stipendium richtet sich an berufstätige Studierende, wenn sie ihre bisherige Berufstätigkeit aufgeben. Sie müssen sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden und dürfen vor der Zuerkennung des Stipendiums das 41. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

Selbsterhalterstipendium

Dieses Stipendium ist für Studierende gedacht, die vor oder während ihres Studiums gearbeitet haben. Ein Anspruch besteht, wenn die/der Studierende 48 Monate hindurch vor Erstbezug Einkünfte von jährlich mindestens 11.000 Euro bezogen hat. Für Anträge bis 31. August 2024 reicht aufgrund einer Übergangsbestimmung noch ein jährliches Einkommen von 8.580 Euro. Hier wird das Einkommen der Eltern nicht einberechnet. Die Altersgrenze von 30 Jahren bei Studienbeginn kann durch einen Nachweis von mehr als vier Jahren Selbsterhalt auf maximal 35 Jahre erhöht werden.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 29. August 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung