Kundmachung

Kundmachung und Ladung - B-2026-1044-00283

Kundmachung und Ladung

zur Bauverhandlung

Mit Eingabe vom 15.06.2026 hat Firma Hellmayr GmbH, 4076 St. Marienkirchen/Polsenz, gemäß § 22 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes (BauG), LGBl. Nr. 59/1995, in der geltenden Fassung, um die Erteilung der Baubewilligung für die Bauvorhaben Neubau Betriebsgebäude mit Büro, Batterieraum, Garagen, Lager, Flugdach für 15 PKW Abstellplätzen, sechs PKW Stellplätze, überdachter LKW Stellplatz, LKW Abstellplätze, überdachte Lagerfläche, PV Anlage mit 190 Modulen 90 kWp, drei Stromspeicher mit je 32 kWh, gesamt 96 kWh, Luft-Wasser-Wärmepumpe, Sicker- und

Verrieselungsanlagen, Flüssiggas-Schrank, Einfriedungen bis 150 cm Höhe und Toranlage, Hauskanalanlage, auf dem Grundstück Nr. 606/18, EZ 66430/01462, KG 66430 Weitendorf, Gewerbestraß 4, angesucht.

 

Hierüber werden im Sinne der §§ 39 bis 44 AVG 1991, BGBI. Nr. 51, i. d. g. F., die Bauverhandlung und der Ortsaugenschein von Amts wegen für

 

Mittwoch, 12. August 2026, um ca. 08:30 Uhr,

mit dem Zusammentritt an Ort und Stelle Gewerbestraße 4 angeordnet.


Verhandlungsleiter: Mag. Hermann OFNER

2026_07_20_Km_BauV_sig_.pdf Dateigröße: 262 KB

Kundmachung - Auszahlung Jagdpachtschilling

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Wildon hat in der Sitzung vom 20.05.2026, Top 11 den Aufteilungsentwurf zur Verteilung des Jagdpachtschillings beschlossen. Rechtsgrundlage: § 21 Stmk. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 23/1986, in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 74/2022. Der von den Jagdgesellschaften erlegte Jagdpachtschilling wurde unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der in das Gemeindegebiet einbezogenen Grundstücke auf die Grundbesitzer des Gemeindejagdgebietes aufgeteilt. Der Jagdpachtschilling ist in der Zeit von 01.10.2026 (sechs Wochen) bis zum 13.11.2026, zu den Parteienverkehrszeiten von den Grundeigentümern im Gemeindeamt, Bürgerservice, Amtskasse, Hauptplatz 61, abzuholen. Grundeigentümer können sich durch eine andere Person, die mit einer schriftlichen Vollmacht ausgestattet ist, für die Entgegennahme der Auszahlung vertreten lassen. Für die Auszahlung auf ein Konto ist ein schriftlicher Antrag mit Name, Bank und IBAN zu stellen. Gemäß § 21 Stmk. Jagdgesetz verfallen Anteile, die nicht sechs Wochen nach der Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses behoben werden, zu Gunsten der Gemeindekasse.

2026_05_27_Km_Auszahlung_sig_.pdf Dateigröße: 320 KB