Kundmachung

Kundmachung - B-2026-1044-00355

FWP Änderung 0.29 Rennweg Mobilfunkmast

KG 66431 Wildon, GSt. Nr. 421/1

Kundmachung

Flächenwidmungsplan Änderung 0.29 Rennweg „Mobilfunkmast“

Einladung zur Anhörung gemäß § 39 (1) Stmk. ROG 2010 iVm § 92 GemO 1967

Die Marktgemeinde Wildon beabsichtigt, den Flächenwidmungsplan gemäß § 39 (1) StROG

2010 idF LGBl. 20/2026 wie folgt zu ändern:

Eine Teilfläche des Grundstücks 421/1 der KG Wildon wird als Freiland, land- und

forstwirtschaftliche Nutzung festgelegt.

Der Plan (zeichnerische Darstellung) im Maßstab 1:2.500 mit Datum 07.09.2026, GZ: RO-

610-59/0.29 FWP, verfasst von der Firma Interplan ZT GmbH, vertreten durch Architekt

DI Günter Reissner MSc, ist integrierender Bestandteil dieser Verordnung. Der Bestand und

die Änderung gehen aus der zeichnerischen Darstellung hervor (siehe Beilage).

Der Entwurf der Änderung des Flächenwidmungsplanes liegt in der Zeit

von 21.09.2026 bis 05.10.2026

während der Parteienverkehrszeiten zur Einsichtnahme im Gemeindeamt auf.

Kundmachung - B-2026-1044-00355 Dateigröße: 245 KB Kundmachung - B-2026-1044-00355 Dateigröße: 275 KB

Information - GISquadrat GmbH, Geoinformationssystem

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Firma GISquadrat GmbH führt im Auftrag der Marktgemeinde Wildon Vermessungsarbeiten im Gemeindegebiet Wildon durch.

Es werden die Neu- und Zubauten, die im Gemeindegebiet entstanden sind, vermessen und der Naturbestand aufgenommen.

Dadurch wird das Geo-Informationssystem aktuell gehalten.

Wir bitten Sie, den Mitarbeitern der Firma GISquadrat GmbH bzw. deren Auftragnehmer Zutritt zu ihrem Grundstück zu gewähren.

Sollten Sie Fragen haben, steht Mag. Hermann OFNER unter Tel. 03182 3227 21 oder per EMail an bauamt@wildon.gv.at zur Verfügung.

 

Freundliche Grüße

Für den Bürgermeister

Mag. Hermann OFNER

2026_08_18_an_GIS_Naturbestand_sig_.pdf Dateigröße: 366 KB

Kundmachung - Auszahlung Jagdpachtschilling

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Wildon hat in der Sitzung vom 20.05.2026, Top 11 den Aufteilungsentwurf zur Verteilung des Jagdpachtschillings beschlossen. Rechtsgrundlage: § 21 Stmk. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 23/1986, in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 74/2022. Der von den Jagdgesellschaften erlegte Jagdpachtschilling wurde unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der in das Gemeindegebiet einbezogenen Grundstücke auf die Grundbesitzer des Gemeindejagdgebietes aufgeteilt. Der Jagdpachtschilling ist in der Zeit von 01.10.2026 (sechs Wochen) bis zum 13.11.2026, zu den Parteienverkehrszeiten von den Grundeigentümern im Gemeindeamt, Bürgerservice, Amtskasse, Hauptplatz 61, abzuholen. Grundeigentümer können sich durch eine andere Person, die mit einer schriftlichen Vollmacht ausgestattet ist, für die Entgegennahme der Auszahlung vertreten lassen. Für die Auszahlung auf ein Konto ist ein schriftlicher Antrag mit Name, Bank und IBAN zu stellen. Gemäß § 21 Stmk. Jagdgesetz verfallen Anteile, die nicht sechs Wochen nach der Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses behoben werden, zu Gunsten der Gemeindekasse.

2026_05_27_Km_Auszahlung_sig_.pdf Dateigröße: 320 KB