Das Wappen der Marktgemeinde Wildon
Erstmals wurde ein Wappen am 17. November 1544 von König Ferdinand I. (1503 - 1564) an die Bürgerschaft im Markt Wildon verliehen. Vermutlich auf Intervention vom ansässigen Grundherrn Erbfeldzeugmeister Maximilian Leysser.
Wappenbeschreibung
Das Wappen zeigt in einem roten Schild auf einer grünen Wiese einen Turm. Der Turm ist aus weißen Quadern gemauert und hat ein goldenes Fallgitter. Aus den drei Zinnen erhebt sich die Gestalt eines bärtigen wilden Mannes, der über die rechte Schulter mit beiden Händen einen Streitkolben zum Streich führt.
An dieses Wappen, das wohl lediglich den Ortsnamen Wildon mit "wild" in Zusammenhang bringen will, knüpft sich auch die heute noch gerne erzählte Sage vom "Wilden Mann" von Wildon. Der Wilde Mann habe in einer Höhle am Schloßberg gelebt. Von dort habe er die Ortsbewohner drangsaliert und bedroht. Eine von ihm gefangene Jungfrau soll ihn mit einer Stricknadel geblendet und so wehrlos gemacht haben.
Bis 31.12.2014 war eine Version, entnommen aus dem Buch "Steirische Ortswappen" von Kobel/Pirchegger, erschienen 1954 bei Alfred Wall in Graz, gebräuchlich.
Das neue Gemeindewappen seit 30.10.2019
Mit Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 17.10.2019 wurde auf mehrheitlichen Antrag des Gemeinderates der neuen Marktgemeinde Wildon (seit 01.01.2015 nach dem Stmk. Gemeinde-Strukturreformgesetz) das Recht zur Führung eines Gemeindewappens ab 30.10.2019 verliehen. Dieser Beschluss wurde im Landesgesetzblatt Nr. 81/2019 am 21.10.2019 verlautbart.
An dieser Stelle sei Gemeinderat und Referent für das Gemeindewappen, Mag. Hermann Ofner, sowie Hofrat Dr. Gernot Obersteiner vom Steiermärkischen Landesarchiv, gebürtiger Wildoner, und zuständiger Heraldiker für die Beratung herzlich gedankt.
Das Gemeindewappen von Wildon wurde von Sabine Stremitzer aus Fohnsdorf grafisch umgesetzt.
Das Gemeindewappen ist gem. § 4 Stmk. Gemeindeordnung als kommunales Hoheitszeichen gesetzlich geschützt. Aus diesem Grunde wird das Wappen nicht auf der Homepage veröffentlicht. Gemäß § 101 c Stmk. Gemeindeordnung ist es las Verwaltungsübertretung strafbar, das Gemeindewappen ohne Bewilligung der Gemeinde zu führen oder zu gewerblichen Zwecken zu verwenden. Das Strafverfahren führt die Bezirksverwaltungsbehörde.
Der Gemeinderat kann über Antrag die Führung oder Verwendung des Gemeindewappens gegen Widerruf gestatten, wenn dies im Interesse der Gemeinde gelegen ist.